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Das Anerkenntnis muss sofort abgegeben werden, also bei der erstmöglichen Gelegenheit. Wann das wiederum der Fall ist, hängt vom jeweiligen Verfahren ab.
Soweit das Gericht einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, muss das Anerkenntnis spätestens im Termin abgegeben werden. Der Klageanspruch darf dann aber schriftsätzlich nicht zuvor bestritten worden sein. Ist eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt worden (§ 275 I 1), muss das Anerkenntnis innerhalb dieser Frist abgegeben worden sein. Auch hier darf der Anspruch zuvor nicht bestritten worden sein.
Bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens kann der Beklagte den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist jedenfalls dann ›sofort‹ iSd § 93 anerkennen, wenn die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält (BGH NJW 19, 1525 = JurBüro 19, 30; NJW 06, 2490 = AGS 06, 454; Saarbr OLGR 09, 533). Das Anerkenntnis muss spätestens mit Ablauf der Klageerwiderungsfrist abgegeben werden (Hamburg, Beschl v 13.10.10 – 3 W 10/10; LG Mannheim 9.6.09 – 2 O 200/08), und zwar im ersten Schriftsatz, mit dem zur Sache Stellung genommen wird. Wird im schriftlichen Vorverfahren in einem ersten Schriftsatz die Forderung bestritten und dann erst in einem zweiten Schriftsatz anerkannt, handelt es sich nicht mehr um ein sofortiges Anerkenntnis (BGH NJW 19, 1525 = JurBüro 19, 30; Celle NJW-Spezial 09, 459).
Im Falle einer Klageänderung muss der Beklagte, nachdem die ZPO dahin geändert ist, dass das Anerkenntnis keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf (§ 307 S 2), sondern jederzeit möglich ist, das Anerkenntnis innerhalb derjenigen Frist abgeben, die das Gericht ihm zur Stellungnahme auf denjenigen Schriftsatz gesetzt hat, der nach einer Klagänderung den begründeten Klagantrag enthält, oder, falls keine Frist gesetzt ist, in dem ersten Schriftsatz, in welchem er zu dem geänderten Antrag Stellung bezieht (Celle OLGR 09, 319 = NJW-Spezial 09, 459).
Einem sofortigen Anerkenntnis iSd § 93 steht nicht entgegen, dass der Beklagte in einem dem Klageverfahren vorangegangenen Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren keine Stellungnahme abgegeben hat (Saarbr OLGR 09, 533).
Ein Anerkenntnis kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt noch ein ›sofortiges‹ sein, nämlich dann, wenn im Verlaufe des Verfahrens die Klage erstmals zulässig oder schlüssig geworden ist. Das ist zB dann der Fall, wenn die Fälligkeit einer Forderung erst im Verlaufe des Rechtsstreits eingetreten oder die Forderung erstmals klagbar geworden ist.
Beispiel:
Eingeklagt ist eine Anwaltsvergütung. Der Beklagte beruft sich darauf, dass ihm noch keine ordnungsgemäße Rechnung nach § 10 RVG erteilt worden sei. Im Rechtsstreit wird dann erstmals eine ordnungsgemäße Rechnung erteilt. Daraufhin erkennt der Beklagte sofort an.
Bis zur Erteilung der Rechnung war die Forderung nicht klagbar (§ 10 I RVG), so dass der Beklagte auch nicht anerkennen musste. Erst mit Erhalt der Rechnung trat die Klagbarkeit ein, so dass das Anerkenntnis ein sofortiges ist.
Beispiel:
Der Beklagte beruft sich außergerichtlich auf ein Zurückbehaltungsrecht, weil ihm keine ordnungsgemäße Rechnung erteilt worden sei. Der Kl klagte dennoch uneingeschränkt auf Zahlung. Auf das im Rechtsstreit erneut erhobene Zurückbehaltungsrecht übersendet der Kl schließlich eine ordnungsgemäße Rechnung. Daraufhin erkennt der Beklagte an.
Das Anerkenntnis ist ein sofortiges, weil der uneingeschränkte Zahlungsanspruch erst mit Erteilung der Rechnung entstanden ist (BGH NJW-RR 05, 1005 = AGS 06, 88 = JurBüro 05, 558).