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Die Pfändung begründet ein Pfandrecht mit den sich aus § 804 ergebenden Wirkungen. Ein Verwertungsrecht besteht nicht. Aus diesem Grund wird das Pfandrecht auch als Arrestpfandrecht bezeichnet. Ist eine (Geld-)Forderung gepfändet, so kann der Drittschuldner nur noch an den Arrestschuldner und Arrestpfandgläubiger gemeinsam leisten (RGZ 77, 250, 254; Zö/Vollkommer Rz 4). Beide können Hinterlegung des gepfändeten Betrages verlangen und ggf auf Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle klagen (RGZ 36, 357; Zö/Vollkommer Rz 4). Ist ein auf eine körperliche Sache bezogener Herausgabeanspruch gepfändet, kann der Arrestgläubiger vom Drittschuldner die Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher oder Sequester verlangen (Zö/Vollkommer Rz 4).

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