Rn 2

Die Vollziehung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Sachpfändung (§§ 808 ff) und bei Forderungen, Herausgabeansprüchen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff, 846 ff, 857 ff. Zuständig ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht. Es entscheidet der Richter, wenn das Pfändungsgesuch bereits mit dem Arrestgesuch gestellt wird (§ 20 Nr 16 RPflG). Wird das Pfändungsgesuch erst nach Erlass des Arrestbefehls gestellt, entscheidet hierüber der Rechtspfleger (§ 20 Nr 16 RPflG). Ordnet das Beschwerdegericht den Arrest an, so kann es als Vollstreckungsgericht iSd Abs 1 S 3 zugleich auch einen Pfändungsbeschluss erlassen (München MDR 04, 1383; Bambg WM 13, 649, 650). Die Überweisung der Forderung darf nicht ausgesprochen werden, weil der Arrest ausschließlich der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers dient (BGH NJW 14, 2732 Rz 10). Geschieht dies gleichwohl, ist der Überweisungsbeschluss nichtig (BGHZ 121, 98, 101 = NJW 93, 735; BGH NJW 14, 2732 Rz 10). Die Wirksamkeit der Pfändung wird hierdurch nicht berührt (Musielak/Voit/Huber Rz 3).

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