Rn 2
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das Gericht der Hauptsache (§ 943) örtlich und sachlich ausschließlich zuständig (§ 802). Solange die Hauptsache noch nicht anhängig ist, ist für das Verfügungsverfahren jedes Gericht zuständig, bei dem eine Zuständigkeit für die Hauptsache gegeben ist (Karlsr MDR 10, 1013; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 7). Der Antragsteller kann mithin zwischen mehreren in der Hauptsache zuständigen Gerichten wählen (§ 35). Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für das Verfügungsverfahren entfällt nicht dadurch, dass nach Einreichung des Verfügungsantrags anderenorts Hauptsacheklage erhoben wird (Karlsr MDR 10, 1013). Ist die Hauptsache bereits anhängig, so ist das befasste Gericht auch dann ausschließlich für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zuständig, wenn es für die Hauptsache nicht zuständig ist (RGZ 50, 342, 346; Nürnbg GRUR 57, 296, 297; Hambg MDR 81, 1027; Hamm OLGZ 89, 338; Zö/Vollkommer Rz 1). Die Zuständigkeitskonzentration auf das mit der Hauptsache befasste Gericht erstreckt sich auch auf die dort angerufene Zivilkammer oder Kammer für Handelssachen (Zweibr MDR 89, 272). In Familiensachen kommt nur eine einstweilige Anordnung durch das Familiengericht in Betracht (§ 49 FamFG). Das Gericht, bei dem eine negative Feststellungsklage anhängig ist, soll Gericht der Hauptsache sein für einen den identischen Streitgegenstand betreffenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den der Beklagte der negativen Feststellungsklage als Antragsteller des Eilverfahrens verfolgt (Frankf WRP 96, 27; MüKoZPO/Drescher Rz 3; Musielak/Voit/Huber Rz 3; Zö/Vollkommer Rz 1). Jedenfalls für Wettbewerbsverfahren und sonstige Verfahren, in denen aus Kostengründen vorweg Abmahnungen (§ 940 Rn 25) erfolgen müssen (etwa AGB-Kontrollklagen), kann dies nicht uneingeschränkt gelten. Hier ist dahin zu modifizieren, dass ein durch ein Feststellungsverfahren begründeter Gerichtstand der einstweiligen Verfügung für den Gläubiger nur wahlweise gilt. Der Gläubiger ist berechtigt, die einstweilige Verfügung auch bei dem für die Leistungsklage (abw) zuständigen Gericht zu beantragen (Hambg GRUR 01, 361 [OLG Hamburg 16.11.2000 - 3 U 107/00] unter Bezugnahme auf BGH NJW 94, 3107 [BGH 07.07.1994 - I ZR 30/92] – Parallelverfahren II; Köln NJW-RR 12, 818, 819 [OLG Köln 20.04.2012 - 6 W 23/12]; LG Düsseldorf GRUR 00, 611 [LG Düsseldorf 20.04.1999 - 4 O 108/99]; Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 3).