Rn 3

Im Regelfall wird über den Verfügungsantrag aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden (vgl hierzu auch Teplitzky FS Bornkamm, 2014, 1073, 1077 f; ders WRP 16, 1181, 1183). Hiervon abw eröffnet Abs 2 zwei Ausnahmen. Die erste betrifft dringende Fälle, bei denen auch eine kurzfristige Terminanberaumung nicht mehr abgewartet werden kann oder wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung die Überraschungswirkung der Beschlussverfügung erfordert (Karlsr NJW-RR 87, 1206 [OLG Karlsruhe 15.04.1987 - 6 W 30/87]). Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung berechtigt aber nicht ohne Weiteres dazu, die Gegenseite bis zur Entscheidung des Verfügungsantrags aus dem Verfahren herauszuhalten; ihr ist ein Äußerungsrecht einzuräumen (BVerfG NJW 18, 3631 Rz 21). Hiervon kann im Hinblick auf §§ 945a, 945b abgesehen werden, wenn die Gegenseite zuvor zeitnah abgemahnt wurde (BVerfG NJW 18, 3631 Rz 21). Für die Frage, ob vor Erlass einer einstweiligen Verfügung dem Antragsgegner rechtliches Gehör gewährt werden muss, gelten im Beschwerdeverfahren keine anderen Kriterien als im erstinstanzlichen Verfügungsverfahren (Frankf Beschl v 1.12.2014 – 6 W 103/14; Teplitzky/Feddersen Kap. 55 Rz 7). Auch für das Beschwerdeverfahren wird das erforderliche nachträgliche Gehör durch den Widerspruch vor dem erstinstanzlichen Gericht ausreichend gewährleistet (Frankf Beschl v 1.12.2014 – 6 W 103/14). – Einseitige persönliche oder telefonische Kontaktaufnahmen sollten unterbleiben; sie sind allenfalls zulässig, wenn sie vollständig aktenkundig gemacht werden (vgl BVerfG NJW 18, 3631 [BVerfG 30.09.2018 - 1 BvR 1783/17] Rz 24) und hierüber auch der Gegner unterrichtet wird (Teplitzky WRP 16, 1181, 1187).

§ 12 I UWG stellt keine Vermutung für das Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit nach Abs 2 auf (Teplitzky 10. Aufl., Kap 55 Rz 2). Die zweite Fallgruppe bezieht sich auf nicht begründete Anträge, die im Wege der Beschlussentscheidung schnell und kostengünstig erledigt werden können, insb dem Antragsteller ermöglichen, umgehend eine Entscheidung des Beschwerdegerichts zu beantragen.

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