Rn 6
Hierunter ist die Sicherstellung, Verwahrung und Verwaltung einer Sache (BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434; 172, 98 Rz 11 = NJW-RR 08, 487; Kobl MDR 81, 855; München MDR 84, 62), einer Forderung oder Vermögensmasse zu verstehen. Auch ein Handelsgeschäft oder ein gewerbliches Unternehmen kann der Sequestration unterliegen (LG Göttingen MDR 58, 246 [OLG München 01.08.1957 - 7 W 1240/57]; MüKoZPO/Drescher Rz 30; Zö/Vollkommer Rz 3). Sie ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern beruht auf einem privatrechtlichen Sequestrationsvertrag (BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434). Das Gericht des einstweiligen Rechtsschutzes bestimmt die Person des Sequesters und seinen Aufgabenbereich. Zweckmäßigerweise erfolgt die Bestellung des Sequesters durch gesonderten Beschluss, der der sofortigen Beschwerde unterliegt (Karlsr Justiz 89, 190; Zö/Vollkommer Rz 9). Die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers als Sequester ist keine ihm kraft seines Gerichtsvollzieheramtes zugewiesene Aufgabe. Er ist deshalb zur Übernahme des Sequesteramtes nicht verpflichtet (§ 195 Nr 2 S 3 GVGA; Noack JR 63, 295, 297). Der Sequester selbst ist kein Vollstreckungsorgan iSd ZPO. Deswegen hat er auch keine staatlichen Zwangsbefugnisse ggü dem Schuldner. Er ist somit nicht schon kraft seines Amtes als Sequester befugt, die zu sequestrierende Sache gegen den Willen des Schuldners wegzunehmen (Gleußner DGVZ 96, 33, 35). Die Wegnahme des Sequestrationsobjektes fällt vielmehr in den hoheitlichen Bereich der Vollziehung der einstweiligen Verfügung und obliegt daher dem Gerichtsvollzieher kraft seines Amtes (BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434). Dabei handelt der Gerichtsvollzieher in Ausübung öffentlicher Gewalt. Durch ihn als sein Organ übt der Staat als alleiniger Träger der Vollstreckungsgewalt sein Zwangsmonopol in hoheitlicher Weise aus (BVerfGE 61, 126, 136 = DB 83, 108; BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434; 162, 143, 148 = NJW 05, 1121; Zö/Stöber vor § 704 Rz 1). Mit der Übergabe an den Sequester ist die Vollziehung beendet (vgl § 195 Nr 2 S 2 GVGA; Gleußner DGVZ 96, 33, 35); zugleich beginnt die Sequestration (BGHZ 146, 17, 20 = NJW 01, 434). Aus der Sequestration kann sich eine Vertretungsmacht zu Gunsten des Sequesters ergeben, mittels der er für den Rechtsinhaber handeln kann; soweit keine gegenteilige Anordnung des Prozessgerichts vorliegt, folgt dies aus der privatrechtsgestaltenden Wirkung der Sequestrationsanordnung (BGHZ 172, 98 Rz 14 = NJW-RR 08, 487).