I. Voraussetzungen.
1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum.
Rn 2
Bei dem zugrunde liegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Wohnraum handeln. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschrift nicht.
2. Erfolgreiche Klage.
Rn 3
Der Klage auf Räumung von Wohnraum muss stattgegeben worden sein. Ist die Räumungsklage abgewiesen worden, ist § 93b I 1 nicht anwendbar.
3. Einwand des Beklagten nach den §§ 574–574b BGB.
Rn 4
Des Weiteren ist erforderlich, dass sich der Beklagte zumindest auch auf ein Verlangen auf Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der §§ 574–574b BGB berufen hat. Dies muss nicht der alleinige Grund der Klageverteidigung sein. Die Vorschrift ist daher auch anwendbar, wenn der Beklagte den Räumungsanspruch bestreitet und sich nur hilfsweise auf ein Fortsetzungsverlangen beruft.
4. Unberechtigtes Fortsetzungsverlangen aufgrund berechtigter Interessen des Klägers.
Rn 5
Das Fortsetzungsverlangen des Beklagten nach den §§ 574–574b BGB darf im Ergebnis nicht gerechtfertigt gewesen sein. Das Gericht muss also den Fortsetzungsanspruch ganz oder tw verneint haben.
Die Ablehnung des Fortsetzungsverlangens muss darüber hinaus aufgrund berechtigter Interessen des Klägers verneint worden sein. Wird das Fortsetzungsverlangen abgelehnt, weil es aus sich heraus nicht begründet ist, ist § 93b I 1 wiederum nicht anwendbar.
5. Vorgerichtliche Berufung und Begründung.
Rn 6
Der Beklagte muss sich ferner vorgerichtlich bereits form- (§ 574b I BGB) und fristgerecht (§ 574b II BGB) auf das Fortsetzungsverlangen nach den §§ 574–574b BGB berufen haben. Soweit er das Fortsetzungsverlangen erstmals im Rechtstreit stellt, ist § 93b I 1 nicht anwendbar. Das Fortsetzungsverlangen muss vorgerichtlich auch zutr begründet worden sein.
6. Nachträglich entstandene Ablehnungsgründe.
Rn 7
Die Gründe des Klägers, also seine Interessen, die zur Ablehnung des Fortsetzungsverlangens des Beklagten geführt haben, müssen nachträglich entstanden sein, so dass der Kl sie vorgerichtlich nicht vorbringen konnte, sondern erst im Rechtstreit. Soweit der Kl die Gründe bereits vorgerichtlich hätte vorbringen können ist § 93b I 1 wiederum nicht anwendbar.
II. Rechtsfolge.
Rn 8
Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem Kl auferlegen. Das Gericht muss also nicht zwingend nach § 93b I 1 entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b I 1 und iÜ nach den §§ 91 ff.