I. Voraussetzungen.
1. Klage oder Widerklage auf Räumung von Wohnraum.
Rn 15
Bei dem zugrundeliegenden Verfahren muss es sich um eine Klage oder um eine Widerklage auf Räumung von Wohnraum handeln. Zwischen den Parteien muss ein Mietverhältnis bestehen oder zumindest behauptet werden, weil anderenfalls ein Einwand nach den §§ 574–574b BGB nicht möglich ist. Es muss sich um Wohnraum handeln. Für sonstige Mietverhältnisse gilt diese Vorschrift nicht.
2. Erfolglose Klage.
Rn 16
Die Klage auf Räumung von Wohnraum muss abgewiesen worden sein. Ist der Räumungsklage stattgegeben worden, ist § 93b II 1 nicht anwendbar.
3. Widerspruch des Beklagten nach den §§ 574–574b BGB.
Rn 17
Grund für die Abweisung der Räumungsklage muss sein, dass der beklagte Mieter berechtigterweise die Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund der Vorschriften der §§ 574–574b BGB verlangt hat und dass das Gericht die Abweisung der Klage auf dieses Verlangen gestützt hat. Das Fortsetzungsverlangen muss nicht die alleinige Verteidigung gewesen sein. So reicht es auch aus, wenn der Beklagte sich primär auf die Unwirksamkeit der Kündigung beruft und hilfsweise auf sein Fortsetzungsverlangen.
4. Keine unverzügliche Auskunft auf Verlangen des Klägers.
a) Überblick.
Rn 18
Voraussetzung ist weiterhin, dass der Widerspruch des Beklagten außergerichtlich nicht erklärt worden ist oder dass er zwar erklärt wurde, aber auf Verlangen des Klägers nicht begründet wurde.
b) Widerspruch.
Rn 19
Nach § 574b I BGB ist der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung schriftlich zu erklären. Geschieht dies nicht, kann der Kl nicht wissen, ob der Beklagte Fortsetzung verlangen wird und wie er dieses Verlangen ggf begründen wird. Der Kl kann noch nicht einmal von seinem Recht nach § 574b I 2 Gebrauch machen, weil er von dem Widerspruch nichts weiß. Bringt der Beklagte erst im Räumungsprozess den Widerspruch und trägt er dort erstmals seine berechtigten Interessen vor, dann soll er auch die daraus resultierenden kostenrechtlichen Nachteile tragen.
c) Keine unverzügliche Auskunft auf Aufforderung.
Rn 20
Nach § 574b I 2 BGB kann nach einem Widerspruch der Vermieter vom Mieter Auskunft über die Gründe des Widerspruchs verlangen. Die Auskunft ist unverzüglich (§ 121 I 1 BGB) zu erteilen. Fordert der Vermieter zur Begründung auf und erteilt der Mieter die Begründung nicht rechtzeitig, so dass der Kl daraufhin in gutem Glauben Räumungsklage erhebt, so sollen den Beklagten wiederum die Kostennachteile treffen, wenn er die Gründe mit denen er letztlich durchdringt, erst verspätet vorbringt.
5. Berechtigtes Fortsetzungsverlangen.
Rn 21
Das Fortsetzungsverlangen des Beklagten nach den §§ 574–574b BGB muss im Ergebnis gerechtfertigt gewesen sein. Das Gericht muss also den Räumungsanspruch gerade im Hinblick auf den berechtigten Fortsetzungsanspruch verneint haben.
II. Rechtsfolge.
Rn 22
Sind die vorgenannten Voraussetzungen gegeben, dann kann das Gericht nach billigem Ermessen die Kosten ganz oder tw dem obsiegenden Beklagten auferlegen. Das Gericht muss nicht zwingend nach § 93b II 1 entscheiden. Es kann auch nach den §§ 91 ff entscheiden oder tw nach § 93b II 1 und iÜ nach den §§ 91 ff.