Rn 3

Erforderlich ist ferner, dass der Kl dem Beklagten vor Klageerhebung nicht mitgeteilt hat, dass der geltend gemachte Anspruch auf ihn übergegangen ist. Die Mitteilung kann formlos geschehen oder auch konkludent dadurch, dass der Anspruch vorgerichtlich geltend gemacht wird.

Die bloße Mitteilung reicht dann nicht aus, wenn der Schuldner einen Nachweis des Anspruchsübergangs verlangt. In diesem Fall muss der Kl auf Verlangen auch den Nachweis vor Klageerhebung geführt haben.

Der Nachweis muss vorgerichtlich verlangt worden sein. Ist die Forderungsabtretung vor Einleitung des Mahnverfahrens angezeigt worden und verlangt der Beklagte erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit den Nachweis der Forderungsabtretung hat, ist § 94 nicht mehr anwendbar (München OLGR 07, 632 = MDR 07, 1394).

In welcher Form der Nachweis zu erbringen ist, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. So kann der Schuldner uU auch die Vorlage einer Urkunde verlangen (§ 405 BGB).

Erbracht ist der Nachweis, wenn der Schuldner die Anspruchsberechtigung des Klägers vernünftigerweise nicht mehr bezweifeln kann (HK-ZPO/Gierl § 94 Rz 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?