I. Allgemeine Geschäftsbedingungen.
Rn 6
Der Unterlassungsanspruch gem § 1 UKlaG kann durch einstweilige Verfügung gesichert werden (vgl Ddorf NJW 89, 1487, 1488 [OLG Düsseldorf 29.12.1988 - 6 U 206/88]; Frankf NJW 89, 1489). Beim Verfügungsgrund wird Dringlichkeit gem § 5 UKlaG, § 12 II UWG, widerleglich vermutet (KG NJW-RR 04, 1239 [KG Berlin 15.12.2003 - 23 U 98/03]). Die Grundsätze der Selbstwiderlegung (§ 935 Rn 10) sind zu beachten. Bei Unterlassungsverfügungen von Verbraucherschutzverbänden, denen die Klagebefugnis nicht im eigenen oder im Mitgliederinteresse, sondern im öffentlichen Interesse verliehen ist (§ 2 I UKlaG), kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob der Verein durch schnelle Antragstellung ein dringendes Bedürfnis für die Beseitigung ihm drohender Nachteile nachweist. Da es nicht um die Abwendung eigener Nachteile, sondern um die Beseitigung rechtswidriger Zustände im öffentlichen Interesse geht, richtet sich die Entscheidung, ob ein Verfügungsgrund anzunehmen ist, in erster Linie danach, ob öffentliche Interessen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch in ernstzunehmender Weise und in erheblichem Maße beeinträchtigt werden (KG NJW-RR 04, 1239). Nur völlig grundloses Zögern kann im Einzelfall die Annahme rechtfertigen, dass für eine eilige, vorläufige Regelung kein dringendes Bedürfnis besteht (KG NJW-RR 04, 1239 [KG Berlin 15.12.2003 - 23 U 98/03]). Eine vorherige Abmahnung ist nicht Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Fehlt sie, führt dies gem § 5 UKlaG, § 12 I UWG bei Anerkenntnis des Schuldners regelmäßig zu Kostennachteilen für den Gläubiger (§ 93, vgl BGHZ [GrS] 164, 1, 8 = NJW 05, 3141 [BGH 15.07.2005 - GSZ 1/04] – Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).
II. Anfechtungsrecht (AnfG).
Rn 7
Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung (§ 11 I 1 AnfG) in ein weggegebenes Grundstück kann im Grundbuch nicht durch Vormerkung gesichert werden, sondern nur im Wege einstweiliger Verfügung durch ein richterliches Verfügungsverbot (BGHZ 172, 360 Rz 11 = NJW 08, 376; Stuttg ZIP 10, 1089, 1090; Musielak/Voit/Huber § 916 Rz 13a). Treten richterliche Verfügungsverbote zum Schutz unterschiedlicher Gläubiger gegeneinander in Wettbewerb, so ist das später wirksam gewordene Verbot ggü dem durch ein älteres Verbot geschützten Gläubiger relativ unwirksam (BGHZ 172, 360 Rz 13 = NJW 08, 376). Der Erlass eines Verfügungsverbots setzt nicht voraus, dass der Gläubiger für seine befriedigungsbedürftige Forderung gegen den Schuldner bereits einen wenigstens vorläufig vollstreckbaren Schuldtitel erlangt hat (München ZInsO 08, 1213, 1214; Stuttg ZIP 10, 1089, 1090; Musielak/Voit/Huber § 916 Rz 13a; T. Wazlawik NZI 10, 278, 280; aA Köln ZInsO 09, 1960). Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedarf es bei einer derartigen Fallgestaltung nicht. § 885 I 2, § 899 II 2 BGB sind entspr anwendbar (Stuttg ZIP 10, 1089, 1091). Kommt, etwa durch Weggabe der Sache, nur noch ein Wertersatzanspruch (§ 11 I 2 AnfG) in Betracht, handelt es sich um eine Geldforderung, die durch Arrest zu sichern ist (München ZInsO 08, 1213, 1214; Stuttg ZIP 10, 1089, 1090; Musielak/Voit/Huber Rz 13a; T. Wazlawik NZI 10, 278, 280).
III. Arbeitsrecht.
1. Ansprüche des Arbeitgebers.
Rn 8
Er kann Leistung geschuldeter Dienste nicht im Wege einstweiliger Verfügung verlangen (LAG Frankfurt NZA 90, 614; Zö/Vollkommer Rz 8). Die Unterlassung anderweitiger Arbeit, die gegen ein gesetzliches oder vertragliches Konkurrenzverbot verstößt, kann der Arbeitgeber durch einstweilige Verfügung geltend machen (LAG Köln NZA 91, 396; MüKoZPO/Drescher § 935 Rz 115). Ferner kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Herausgabe von Gegenständen (bspw Dienstfahrzeuge, Arbeitsgeräte, Musterkoffer, Kundenlisten, Werbeunterlagen) verlangt werden, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer iRd Vertragsverhältnisses überlassen hat. Als Verfügungsgrund kommt hier das Bedürfnis in Betracht, die Gegenstände dem Nachfolger zu überlassen (MüKoZPO/Drescher § 935 Rz 124; Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 151).
2. Ansprüche des Arbeitnehmers.
Rn 9
Als Gegenstände einstweiliger Verfügungen zu Gunsten des Arbeitnehmers kommen Anordnungen hinsichtlich der vorläufigen Weiterbeschäftigung iRv § 102 Abs 5 BetrVG (Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 155) sowie aufgrund des allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruchs (BAGE [GrS] 48, 122 = NJW 85, 2968 [BAG 27.02.1985 - GS 1/84]; Zö/Vollkommer Rz 8) in Betracht. Ein Verfügungsgrund für die Durchsetzung des Beschäftigungsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung kann darin liegen, dass dem gekündigten Piloten bei längerem Nichteinsatz Nachschulungen, beaufsichtigte Flüge oder Flugsimulatortests zur Erhaltung seiner beruflichen Qualifikation obliegen (ArbG Berlin BB 10, 1020). Ferner sind Regelungen von Urlaubszeiten (LAG Rheinland-Pfalz MDR 02, 1130), Arbeitszeitreduzierungen (LAG Köln MDR 02, 1257), Maßnahmen des Nichtraucherschutzes (LAG München NZA 91, 521), Streikmaßnahmen (LAG Frankfurt BB 03, 1229, 1230 [LAG Hessen 02.05.2003 - 9 Sa Ga 638/03]) sowie die Herausgabe von Arbeitspapieren (LAG Frankfurt DB 81, 534) anerkannt.
3. Kollektivrecht.
Rn 10
E...