1. Verfügungsanspruch.
Rn 2
An die Stelle des zu sichernden Individualanspruchs tritt bei § 940 das zu regelnde streitige Rechtsverhältnis (ThoPu/Seiler Rz 1; Zö/Vollkommer Rz 2). Der Begriff des Rechtsverhältnisses ist ähnl weit auszulegen wie bei der Feststellungsklage iSd § 256 (MüKoZPO/Drescher Rz 5; Musielak/Voit/Huber Rz 3; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3). Hierunter können Dauerschuldverhältnisse (zB Arbeitsverhältnis, Bankvertrag, gesellschaftsrechtliche Rechtsbeziehungen, Mietvertrag), nachbar-, familien- oder erbrechtliche Beziehungen sowie gesetzliche Schuldverhältnisse fallen, aber auch Ansprüche, die sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen, wie der Anspruch auf sofortige Rückgabe der durch verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) erlangten Sache (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 3). Streitig ist das Rechtsverhältnis, wenn der Verfügungsschuldner Rechte oder Ansprüche des Verfügungsgläubigers bestreitet. Es genügt aber auch, wenn in das Rechtsverhältnis eingegriffen wird oder eine Verletzungshandlung unmittelbar droht (Musielak/Voit/Huber Rz 3).
2. Verfügungsgrund.
Rn 3
Die Regelungsverfügung muss notwendig sein. Trotz des ggü § 935 unterschiedlichen Wortlauts ist auch hier erforderlich, dass für die Verfügung eine Dringlichkeit bzw Eilbedürftigkeit besteht. Hieran fehlt es, wenn dem Verfügungskläger auch mit einer späteren Verwirklichung seines Rechts im ordentlichen Prozessweg gedient ist (St/J/Grunsky Rz 7). Die Dringlichkeit entfällt nach den Grundsätzen der Selbstwiderlegung (§ 935 Rn 4, 10), wenn der Verfügungskläger in Kenntnis der sie rechtfertigenden Umstände untätig bleibt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erst nach längerer Zeit stellt (KG NJW-RR 01, 1201, 1202; KG ZMR 14, 466; Nürnb NJW-RR 19, 105; Köln NJW-RR 19, 1213; Saarbr NJW-Rr 20, 504; MüKoZPO/Drescher Rz 10; ThoPu/Seiler Rz 5; St/J/Grunsky Rz 8). Gleiches gilt, wenn der Antragsteller das Verfügungsverfahren nicht zügig, sondern schleppend betreibt (Teplitzky/Feddersen Kap 54 Rz 24). Dies ist bspw anzunehmen, wenn der Gläubiger vor Erlass der einstweiligen Verfügung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt (Hamm NJW-RR 07, 108) oder eine zweimonatige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist voll ausschöpft (KG DB 80, 1394 [BGH 08.02.1980 - I ZR 22/78]; noch strenger KG MDR 09, 888 [KG Berlin 16.04.2009 - 8 U 249/08] bzgl einer einmonatigen Berufungsbegründungsfristverlängerung). Für die noch hinzunehmende Zeitspanne (regelmäßig bis zu drei Monate, im Wettbewerbsrecht kürzer, hier sind regionale Unterschiede zu beachten: sehr streng München MDR 94, 152, 153 [OLG München 18.03.1993 - 6 U 6756/92]; Nürnbg MDR 03, 533 [ein Monat]) sind die Besonderheiten des Einzelfalles unter Berücksichtigung der Schwierigkeit tatsächlicher und rechtlicher Art maßgeblich (Musielak/Voit/Huber Rz 4).