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Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sind überwiegend die Landgerichte entweder aufgrund ausschließlicher Zuweisung durch AktG, GmbHG, GenG oder streitwertmäßig zuständig. Um Verzögerungen zu vermeiden, ist es in Handelssachen ratsam, die Anträge an die Kammer für Handelssachen zu richten. Die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis durch einstweilige Verfügung ist zulässig (BGHZ 33, 105, 107 = WM 60, 1005; München BeckRS 16, 10946); ebenso ein zeitweises Vertretungsverbot (BGHZ 86, 177, 183 = NJW 83, 938; Frankf NJW-RR 99, 257). Auch können diese Befugnisse auf einen Nichtgesellschafter übertragen werden (BGHZ 33, 105, 108 = WM 60, 1005). Als Gegenstand einstweiliger Verfügungen kommen weiter in Betracht: Verbot des Betretens der Geschäftsräume, Einsichtnahme in Geschäftsbücher, Unterlassen der Wettbewerbstätigkeit eines Gesellschafters (Zweibr NJW-RR 90, 482 [OLG Zweibrücken 21.09.1989 - 7 U 230/89]), Zulassung eines Vertreters oder Begleiters für einen Gesellschafter zur Gesellschaftsversammlung (Dresd NJW-RR 16, 1374, 1378), Widerspruch zur Gesellschafterliste nach § 16 III GmbHG (Nürnbg ZIP 14, 1881) sowie die vorläufige Aufrechterhaltung der Mitgliedschaftsrechte bei Streit über die Wirksamkeit eines Ausschlusses (Ddorf NJW-RR 88, 1271; Hamm NJW-RR 18, 743, 744). Ebenso kann der zu Unrecht ausgeschlossene Gesellschafter im Wege einer gegen die Gesellschaft gerichteten einstweiligen Verfügung unterbinden, dass eine neue Gesellschafterliste, in der er nicht mehr aufgeführt ist, dem Registergericht vorgelegt wird (BGHZ 222, 323 Rz 39 = DB 19, 1783; Bärwaldt/Hoefling DB 19, 1371, 1376). Wird dennoch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung an die Gesellschaft eine verbotswidrige Liste eingereicht und im Handelsregister aufgenommen, ist der Geschäftsführer der Gesellschaft nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, die gegen das Verbot eingereichte Gesellschafterliste zu korrigieren und eine ordnungsgemäße Liste einzureichen (BGHZ 222, 323 Rz 48 = DB 19, 1783).
Der Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Untersagung eines bestimmten Abstimmungsverhaltens des Gesellschafters kommt nur dann in Betracht, wenn anderenfalls wirksamer Rechtsschutz versagt bliebe, wobei als Kriterien die besondere Schutzbedürftigkeit des Antragstellers und die Eindeutigkeit der Rechtslage angeführt werden (Hambg NJW 92, 186; München NZG 99, 407; ZIP 06, 2334, 2335; Ddorf NZG 05, 633). Ergänzend hat in jedem Falle eine Prüfung stattzufinden, ob die begehrte einstweilige Verfügung nicht am Gebot des geringst möglichen Eingriffs scheitert (Stuttg GmbH-Rdsch 97, 312, 313). Dies führt dazu, dass ein bestimmtes Abstimmungsverhalten in der Hauptversammlung Mitaktionären im Wege der einstweiligen Verfügung nicht untersagt werden kann, wenn sich der Antragsteller mit wirksamen Mitteln gegen einen Vollzug des befürchteten Beschlusses wehren kann (München ZIP 06, 2334, 2336). Bedarf es zum Vollzug der Eintragung in das Handelsregister, so kann mittels einstweiliger Verfügung dem Vorstand einer Aktiengesellschaft die Anmeldung des Beschlusses untersagt oder die Rücknahme eines bereits gestellten Eintragungsantrags geboten werden mit der Folge, dass eine Eintragung gem § 16 II HGB vorläufig unterbunden wird (München ZIP 06, 2334, 2336). Der Ausschluss eines Gesellschafters ist dagegen unzulässig, weil eine derartige Maßnahme im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte (Schuschke/Walker/Schuschke Vor § 935 Rz 82; Werner NZG 06, 761, 765). Soweit die Zuständigkeit des Registergerichts reicht, sind einstweilige Verfügungen unzulässig (Zö/Vollkommer Rz 8).