Rn 26

Die Wohnungseigentümer haben nach § 18 Abs 2 WEG (§ 21 Abs 4 WEG aF) einen Anspruch auf eine Verwaltung ihrer Gemeinschaft, die den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Das schließt einen Anspruch auf Abberufung eines untauglichen Verwalters und auf Bestellung eines tauglichen Verwalters ein. Dieser Anspruch kann, wovon auch der Gesetzgeber ausgegangen ist (Begründung der WEG-Novelle 2007, BTDrs 16/887 S 35 zu Nr 12b), durch eine einstweilige Verfügung nach § 940 gesichert werden (BGH NJW 11, 3025 Rz 11). In diesem Rahmen ist die Bestellung eines Notverwalters weiterhin möglich (BGH NJW 11, 3025 Rz 11). Ist bereits ein Hauptsacheverfahren über den Anspruch nach § 18 Abs 2 WEG (§ 21 Abs 4, 8 WEG aF) anhängig, kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Regelung auch in diesem Verfahren gestellt und unter den Voraussetzungen des § 940 eine Regelung angeordnet werden (BGH NJW 11, 3025 [BGH 10.06.2011 - V ZR 146/10] Rz 11).

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