Rn 27

Grds kann im Hinblick auf § 894 die Abgabe einer Willenserklärung nicht im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verlangt werden (Hambg MDR 90, 1022; Kobl VersR 05, 392; Zweibr OLGR 08, 939). Eine einstweilige Verfügung kommt aber in Betracht, wenn sich die vorgesehene Willenserklärung selbst nur auf eine vorläufige Sicherung oder Regelung bezieht (Stuttg NJW 73, 908) oder einer nachträglichen Überprüfung zugänglich ist (zB Beschlussanfechtung im GesellschaftsR).

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