Rn 4

Sie ergeht stets durch Beschluss, selbst wenn ausnahmsweise mündlich verhandelt worden sein sollte (RGZ 147, 129, 132). Wird dem Verfügungsantrag stattgegeben, so hat das Amtsgericht in den Fällen des § 942 I zugleich vAw – im Tenor (hierzu Musielak/Voit/Huber Rz 6) – eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung bei dem Hauptsachegericht zu beantragen ist. Hinsichtlich der Fallgruppe des § 942 II wird eine Frist nur auf Antrag des Gegners gesetzt.

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