Gesetzestext
(1) In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist.
(2) 1Die einstweilige Verfügung, auf Grund deren eine Vormerkung oder ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs, des Schiffsregisters oder des Schiffsbauregisters eingetragen werden soll, kann von dem Amtsgericht erlassen werden, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist oder der Heimathafen oder der Heimatort des Schiffes oder der Bauort des Schiffsbauwerks sich befindet, auch wenn der Fall nicht für dringlich erachtet wird; liegt der Heimathafen des Schiffes nicht im Inland, so kann die einstweilige Verfügung vom Amtsgericht in Hamburg erlassen werden. 2Die Bestimmung der im Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.
(3) Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat das Amtsgericht auf Antrag die erlassene Verfügung aufzuheben.
(4) Die in diesem Paragraphen erwähnten Entscheidungen des Amtsgerichts ergehen durch Beschluss.
A. Normzweck.
Rn 1
Durch die Begründung der Notzuständigkeit des Amtsgerichts soll in besonders dringlichen Fällen der beschleunigte Erlass von einstweiligen Verfügungen sichergestellt werden. Anders als im Arrestverfahren (§ 919) ist das Amtsgericht neben dem Gericht der Hauptsache nur unter besonderen eingeschränkten Voraussetzungen zuständig.
B. Dringende Fälle (Abs 1).
Rn 2
Die von § 942 I verlangte besondere Dringlichkeit ist von der allgemeinen Dringlichkeit, die für den Verfügungsgrund erforderlich ist, sowie von der gesteigerten Dringlichkeit nach § 937 II und § 944 zu unterscheiden. Sie liegt nur vor, wenn die Anrufung des zuständigen Gerichts der Hauptsache anstelle des Amtsgerichts der belegenen Sache nur mit erheblichen Verzögerungen erfolgen könnte und deshalb der Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes ernsthaft gefährdet wäre. Angesichts der modernen Kommunikationsmöglichkeiten kommt dies regelmäßig nur noch in Betracht, wenn das Hauptsachegericht nicht rechtzeitig erreichbar ist. Dies trifft zu, falls nur beim AG ein Bereitschaftsdienst eingerichtet ist (Musielak/Voit/Huber Rz 2; MüKoZPO/Drescher Rz 4). Die Dringlichkeit muss glaubhaft gemacht werden. Erlässt das Amtsgericht trotz fehlender Dringlichkeit die einstweilige Verfügung, ist sie gleichwohl wirksam (Zö/Vollkommer Rz 1).
C. Vormerkung oder Widerspruch (Abs 2).
Rn 3
Das Erfordernis der besonderen Dringlichkeit nach § 942 I entfällt für die Fallgruppe des § 942 II, weil bereits nach materiellem Recht (§§ 885, 899 BGB) die Dringlichkeit unterstellt wird und vielfach Zivilrechtsabteilung und Grundbuchamt in dem selben Amtsgebäude untergebracht sind. Entgegen der Kann-Formulierung muss das angerufene Amtsgericht, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, die einstweilige Verfügung erlassen; Ermessen steht dem Amtsgericht nicht zu (Schuschke/Walker/Walker Rz 7; MüKoZPO/Drescher Rz 7). Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Bei einem Schiff oder Schiffsbauwerk kommt es darauf an, wo der Heimathafen des Schiffes liegt bzw wo der Bauort des Schiffbauwerks sich befindet. Bei Luftfahrzeugen ist das Amtsgericht Braunschweig zuständig (§ 99 III LuftFzRG).
D. Entscheidung.
Rn 4
Sie ergeht stets durch Beschluss, selbst wenn ausnahmsweise mündlich verhandelt worden sein sollte (RGZ 147, 129, 132). Wird dem Verfügungsantrag stattgegeben, so hat das Amtsgericht in den Fällen des § 942 I zugleich vAw – im Tenor (hierzu Musielak/Voit/Huber Rz 6) – eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Verfügung bei dem Hauptsachegericht zu beantragen ist. Hinsichtlich der Fallgruppe des § 942 II wird eine Frist nur auf Antrag des Gegners gesetzt.
E. Rechtsbehelfe.
Rn 5
Lehnt das Amtsgericht den Erlass der beantragten Verfügung ab, so steht dem Antragsteller sofortige Beschwerde nach § 567 I Nr 2 zu. Wegen des damit verbundenen Zeitverlustes ist die Einlegung der Beschwerde aber unzweckmäßig, schneller wird ein unmittelbarer Verfügungsantrag beim Hauptsachegericht sein (Zö/Vollkommer Rz 4). Der Verfügungsgegner kann bei Erlass der Verfügung Widerspruch einlegen. Hierüber hat das Hauptsachegericht zu befinden (Hamm OLGZ 89, 340). Das Amtsgericht hat das Verfahren nach § 281 auf Antrag (auch des Gegners, AG Düsseldorf MDR 85, 151 [AG Düsseldorf 01.10.1984 - 47 C 510/84]) an das Hauptsachegericht zu verweisen (Zö/Vollkommer Rz 4).
Gegen das im Rechtfertigungsverfahren ergangene Endurteil ist unter den allgemeinen Voraussetzungen Berufung zulässig, gegen ein Versäumnisurteil Einspruch (MüKoZPO/Drescher Rz 16; vgl § 925 Rn 6).
F. Rechtfertigungsverfahren.
Rn 6
Das Rechtfertigungsverfahren wird vor dem Hauptsachegericht geführt und folgt den Grundsätzen des Widerspruchsverfahrens (§§ 924, 925; Ddorf NJOZ 12, 1500). Der Antrag auf Ladung des Gegners wird vom Antragsteller beim Hauptsachegericht gestellt und ist auf Aufrech...