Rn 2

§ 945 gilt nicht nur für rein zivilprozessuale Anordnungen des einstweiligen Rechtsschutzes einschließlich des presserechtlichen Gegendarstellungsrechts (BGHZ 62, 7, 9 = NJW 74, 642), sondern ist auch auf einstweilige Anordnungen in FamFG-Streitsachen nach § 112 Nr 2 und Nr 3 gem § 119 I 2 FamFG entspr anwendbar, nicht aber für einstweilige Anordnungen in Unterhaltssachen (§ 119 I 2; MüKoZPO/Drescher Rz 32). Für in FamFG-Streitsachen angeordnete Arreste gilt gem § 119 II 2 FamFG § 945 gleichfalls in entsprechender Anwendung. Ferner ist § 945 auf einstweilige Anordnungen im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (etwa Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht (BGHZ 111, 148, 153 = NJW 90, 2386; 120, 261, 263 = NJW 93, 593 jeweils zum früheren WEG-Verfahren; MüKoZPO/Drescher Rz 32), auf einstweilige Anordnungen nach § 123 VwGO (BGHZ 120, 73, 83 = NJW 93, 1077) und auf dingliche Arreste nach § 324 AO (vgl BGHZ 63, 277 = NJW 75, 540; MüKoZPO/Drescher Rz 34) entsprechend anwendbar. Auf die Vollziehung (unrichtiger) Steuerbescheide ist § 945 dagegen nicht anwendbar (BGH DB 12, 2396 Rz 8). Dies gilt auch dann, wenn dem Erlass der Steuerbescheide ein Arrestverfahren vorausgegangen ist, das zur Pfändung einer Forderung geführt hat. Denn mit Erlass der Steuerbescheide wird das Arrestverfahren in das normale Vollstreckungsverfahren übergeleitet und als solches fortgesetzt mit der Folge, dass das Arrestpfandrecht sich in ein (rangwahrendes) Pfändungspfandrecht umwandelt (BGH DB 12, 2396 Rz 5 ff; vgl ferner BFH NV 87, 702; 01, 458; Gaul JZ 13, 760). Ebenso findet § 945 auf den dinglichen Arrest nach § 111d StPO aF weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (BGH BeckRS 18, 26430 Rz 32).

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