Rn 8
Der Umfang der Kosten, die nach § 95 ausgetrennt werden können, beschränkt sich auf diejenigen, die durch eine Terminsversäumung bzw Fristverlängerung entstanden sind. Es muss sich also um Mehrkosten handeln, die ansonsten nicht entstanden wären. Im Falle eines Termins kann es sich also nur um die Kosten eines weiteren Termins handeln, niemals um die Kosten des vorangegangenen Termins, da diese Kosten auch dann angefallen wären, wenn die Partei nicht säumig gewesen wäre.
Da durch mehrere Termine weder bei Gericht noch den Anwälten gesonderte Gebühren anfallen, können sich die Mehrkosten iSd § 95 idR nur auf Auslagen erstrecken, also zB auf die Reisekosten des Gegenanwalts (VV 7003 ff). Reisekosten der Gegenpartei, sowie die Auslagen eventueller Zeugen oder Sachverständigen, die zum neuen Termin erneut erscheinen müssen.
Zu beachten ist, dass es sich um zusätzliche Kosten handeln muss. Kosten eines erneuten Termins, die bei sorgfältigem Prozessverhalten der Partei bereits im ersten Termin angefallen wären, können daher nicht unter § 95 fallen.
Rn 9
Beispiel:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung wird ein Zeuge vernommen. Aufgrund eines nachträglich gestellten Beweisantrages des Klägers, den dieser bereits früher hätte stellen können und müssen, wird ein neuer Termin anberaumt, in dem ein weiterer Zeuge vernommen wird. Bei prozessordnungsgemäßem Verhalten hätte der Zeuge bereits zum ersten Termin benannt und geladen werden können.
Die Kosten des zweiten Zeugen fallen nicht unter § 95, da diese Kosten auch dann angefallen wären, wenn der Zeuge zum ersten Termin geladen worden wäre.
Abwandlung:
Der erste Zeuge wird zum zweiten Termin erneut geladen, damit er für ergänzende Fragen zur Verfügung steht.
Die Kosten des ersten Zeugen für den zweiten Termin fallen jetzt unter § 95, da diese Kosten nicht entstanden wären, wenn der Beweisantrag auf Vernehmung des zweiten Zeugen rechtzeitig gestellt worden wäre. Dann hätten beide Zeugen in einem Termin vernommen werden können. Die erneute Vernehmung des ersten Zeugen wäre nicht erforderlich gewesen.
Rn 10
Zwischen dem Verhalten der nachlässigen Partei und den zusätzlich erwachsenen Kosten muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang bestehen (HK-ZPO/Gierl Rz 7). Daran fehlt es, wenn es aus anderen – von der Partei nicht zu vertretenden – Gründen ohnehin zu einem neuen Termin oder einer Fristverlängerung gekommen wäre.
Unzulässig ist es daher auch, einer trotz Anordnung persönlichen Erscheinens im Termin nicht erschienenen Partei neben der Verhängung eines Ordnungsgelds ohne weiteres in die durch ihr Ausbleiben verursachte Kosten zu verurteilen; mit Kosten kann sie wegen ihrer Säumigkeit nur nach § 38 GKG oder nach § 95 belastet werden (Celle MDR 70, 57 = OLGZ 70, 164).
Erforderlich ist darüber hinaus, dass die Kosten konkret ausscheidbar sind. Daher kommt insb eine Kostenquotierung hier nicht in Betracht. Die Kosten müssen vielmehr konkret beziffert oder bestimmt sein. Bei ungenauer Tenorierung muss der Festsetzungsbeamte ermitteln, inwieweit es sich um Mehrkosten handelt.