Gesetzestext
(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 an die Bank zu veranlassen.
(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.
Rn 1
Zur Vollziehung eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung bedarf es seiner Übermittlung an die kontenführende Bank, die den Beschluss nach Art 24 EuKoPfVO ausführt und eine Erklärung gem. Art 25 EuKoPfVO abgibt. Wie die Übermittlung zu erfolgen hat, überlässt die EuKoPfVO weitgehend dem nationalen Gesetzgeber. § 951 I enthält die entsprechenden Regelungen zur Zustellung und Vollziehung für im Inland erlassene Beschlüsse. § 951 II bestimmt, wie die Unterrichtung des Schuldners zu erfolgen hat. Diese erfolgt erst nach der Vollziehung des Beschlusses (vgl Art 28 II S 2 EuKoPfVO), weshalb die amtliche Überschrift des § 951 insoweit in die Irre führt.
Rn 2
Ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung kann im Inland zu vollziehen sein (Fall des Art 3 I lit b EuKoPfVO) oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Fall des Art 3 I lit a EuKoPfVO). Nach § 951 I S 1 hat der Gläubiger den Beschluss – entspr § 829 II 1 – der Bank direkt zustellen zu lassen, wenn er im Inland zu vollziehen ist; der Gläubiger wird insoweit auf die Parteizustellung gem §§ 191 ff verwiesen (BTDrs 18/7560 S 44). Ist die Vollziehung in einem anderen Mitgliedstaat vorzunehmen, obliegt es dem Gläubiger gem. § 951 I S 2, den Teil A des Beschlusses (Art 19 II EuKoPfVO) und ein Blanko-Standardformblatt für die Erklärung nach Art 25 EuKoPfVO nach Maßgabe des Art 29 EuKoPfVO an die zuständige Behörde im Vollstreckungsmitgliedstaat zu übermitteln.
Rn 3
Anders als die Zustellung/Übermittlung in Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung erfolgt die Zustellung an den Schuldner gem. § 952 II S 1 Hs 1 ohne weiteres Zutun des Gläubigers durch das Gericht, das den Beschluss erlassen hat. § 952 II S 1 Hs 2 stellt klar, dass die Zustellung als solche auf Betreiben des Gläubigers gilt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist schon der Antrag auf Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung zugleich als Auftrag zur Zustellung des Beschlusses an den Schuldner unter Vermittlung der Geschäftsstelle des erlassenden Gerichts zu sehen (BTDrs 18/7560 S 44; vgl § 193 IV). Aufgabe des Gläubigers ist es allerdings, eine gem. Art 28 V iVm 49 EuKoPfVO etwaig erforderliche Transliteration oder Übersetzung bereitzustellen (§ 952 II S 2). Die Zustellung an den Schuldner erfolgt erst, nachdem das Gericht die Erklärung der Bank gem. Art 25 EuKoPfVO erhalten hat (Art 28 II S 2 EuKoPfVO). Diese erhält das Gericht direkt von der Bank, wenn der Beschluss im Inland zu vollziehen war (Art 25 II EuKoPfVO). Fallen Ursprungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat auseinander, ist die im Vollstreckungsmitgliedstaat zuständige Behörde zwischengeschaltet (Art 25 III EuKoPfVO).