I. Kostenschuldner.
Rn 4
Kostenschuldner nach § 96 kann nur die Partei sein, die im Rechtsstreit voll oder tw obsiegt hat. Dazu gehört zunächst einmal jeder Fall, in dem das Gericht der Klage durch streitige Entscheidung ganz oder tw stattgegeben oder die Klage ganz oder tw abgewiesen hat. Hierzu gehören aber auch die Fälle, in denen der Antrag letztlich anerkannt wird. Das Anerkenntnis bezieht sich nur auf die Begründetheit des Anspruchs im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, nicht auch darauf, sämtliche Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Im Fall des § 93 ist allerdings die Anwendung des § 96 kaum denkbar (Zö/Herget § 96 Rz 1; Streit/Schade JurBüro 04, 120 – gegen Köln Urt v 8.6.00 – 18 U 243/99, nv).
Unanwendbar ist § 96 im Falle einer Klagerücknahme, da der Beklagte hier nicht obsiegt (HK-ZPO/Gierl § 96 Rz 3). Dagegen dürfte bei einem Verzichtsurteil § 96 wiederum anwendbar sein.
Ebenfalls nicht anwendbar ist § 96, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird (HK-ZPO/Gierl § 96 Rz 3). Insoweit besteht auch kein Bedürfnis für die Anwendung des § 96, da bei der Entscheidung nach § 91a die Wertung des § 96 mit berücksichtigt werden kann und iRd danach vorzunehmenden Kostenentscheidung nach dem bisherigen Sach- und Streitstand Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die voraussichtlich erfolglos geblieben wären. berücksichtigt werden können (Dresden OLGR 01, 395 = OLG-NL 02, 162; LG Hamburg WE 99, Nr 9, 14–15).
II. Erfolgloses Angriffs- und Verteidigungsmittel.
1. Angriffs- und Verteidigungsmittel.
Rn 5
Zu den Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 96 gilt im Einzelnen Folgendes:
Anordnungsverfahren. Die Kosten eines zur Hauptsache gehörenden einstweiligen Anordnungsverfahren (etwa auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne gesonderte mündliche Verhandlung – s. § 19 I 2 Nr 12 RVG) können in entsprechender Anwendung des § 96 ausgetrennt werden, wenn der Antrag einer Partei im Eilrechtsschutz abgewiesen wird, der Antrag in der Hauptsache aber (tw) Erfolg hat (Naumbg OLGR 09, 4).
Aufrechnung. Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel iSd § 96 gilt im (Zö/Herget § 96 Rz 1); anders dagegen die Hilfsaufrechnung (s Rn 19).
Rn 6
Auswechseln des Klagegrundes. Wird der Klagegrund ausgetauscht, also anstatt einer bisher unbegründeten Forderung eine andere zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, mit der der Kl nunmehr durchdringt, können Kosten, die auf den ursprünglichen Klagegegenstand entfallen, nicht nach § 96 ausgetrennt werden (aA Anders/Gehle/Göertz ZPO § 96 Rz 4 mit Fehlzitat auf BGH). Hier ist vielmehr die Rücknahme des ursprünglichen Klageanspruchs iRd Klageänderung bei der Kostenquotierung (§§ 91, 92, 269) zu berücksichtigten. In Betracht kommt aber, dass besondere Kosten – etwa die einer Beweisaufnahme – über den früheren Klagegrund auszutrennen sind.
Rn 7
Behauptungen, die im Verlaufe des Verfahrens nicht nachgewiesen werden konnten, sind Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 96.
Rn 8
Bestreiten, auch Bestreiten mit Nichtwissen. Bestreitet eine Partei erfolglos eine Behauptung der Gegenseite, obsiegt sie dann aber aus anderen Gründen, können ihr die Kosten der erfolglosen Beweisaufnahme nach § 96 vorab auferlegt werden:
Rn 9
Beispiel:
Der Mieter wird aufgrund einer Betriebskostenjahresabrechnung in Anspruch genommen. Er bestreitet, dass ihm die Abrechnung fristgerecht mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus bestreitet er die Rechtmäßigkeit der abgerechneten Heizkosten. Das Gericht erhebt zunächst Zeugenbeweis darüber, ob die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zugegangen ist, wovon es aufgrund der Beweisaufnahme ausgeht. In der Sache wird sodann ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Heizkosten eingeholt. Aufgrund des Sachverständigengutachtens wird die Klage abgewiesen.
Da die Kosten der Zeugenvernehmung ausschließlich durch das erfolglose Bestreiten verursacht worden sind, können diese Kosten vorab dem Beklagten auferlegt werden.
Rn 10
Beweisantrag. Der Beweisantrag ist ebenfalls ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel iSd § 96. War bereits die zugrunde liegende Behauptung (Rn 7) oder das zugrunde liegende Bestreiten (Rn 8) erfolglos, führt dies bereits zur Anwendung des § 96. Die Kosten, die aufgrund eines erfolglosen Beweisantrags ausgelöst sind, können aber gesondert nach § 96 ausgetrennt werden, nämlich dann, wenn sich die zugrunde liegende Behauptung oder das zugrunde liegende Bestreiten aus anderen Gründen als zutr erweist.
Rn 11
Beispiel:
Der Kl benennt für eine anspruchsbegründende Tatsache den Zeugen A, der zur Sache aber nichts bekunden kann. Später wird der Zeuge B vernommen, der den Vortrag des Klägers bestätigt.
Die durch die Vernehmung des Zeugen A entstandenen Kosten können den Kl nach § 96 vorab auferlegt werden.
Beweisverfahren. S.u. Selbstständiges Beweisverfahren.
Rn 12
Einspruch. Einsprüche sind keine Angriffs- und Verteidigungsmittel iSd § 96, abgesehen davon, dass hier besondere Kostenregelungen vorgesehen sind.
Rn 13
Einrede der fehlenden Prozesskostensicherheit nach § 110 I ist ein Verteidigungsmittel iSd § 96 (BGHZ 76, 50 = NJW 80, 838).
Rn 14
Ein...