I. Erfolglosigkeit des Rechtsmittels.
Rn 3
Das Rechtsmittel muss erfolglos geblieben sein. Dazu gehören zunächst die Fälle, in denen das Rechtsmittel als unzulässig verworfen worden oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist.
Eine Kostenentscheidung hat ausnahmsweise dann zu unterbleiben, wenn eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, etwa im Verfahren der Streitwertbeschwerde (§ 68 III 2 GKG) oder im PKH-Beschwerdeverfahren. Dagegen ist im Beschwerdeverfahren gegen eine Richterablehnung eine Kostenentscheidung zu treffen (BGH NJW 05, 2233 [BGH 06.04.2005 - V ZB 25/04]; Rostock Beschl v 2.8.13 – 1 W 58/13).
Wird ein Rechtsmittel nur tw verworfen oder tw zurückgewiesen und ist es iÜ erfolgreich, so ist eine gemischte Kostenentscheidung zu treffen. Soweit das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, ist nach Abs 1 zu entscheiden, iÜ nach den §§ 91 ff. Gleiches gilt, wenn das Rechtsmittel iÜ zurückgenommen wird.
Wird das angefochtene Urt nur in einem Nebenpunkt, also etwa hinsichtlich der Zinsen oder der Kosten abgeändert, dann ist es insoweit nicht erfolglos (unzutreffend BGH MDR 59, 209; NJW 92, 2969 = MDR 93, 37; Karlsr JurBüro 94, 682). Allerdings kann dann § 92 II analog angewandt werden. Soweit der Teilerfolg verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat, kann einheitlich nach Abs 1 entschieden werden.
Werden wechselseitig Rechtsmittel erhoben und haben diese keinen Erfolg, werden sie also verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen, so ist entsprechend den wechselseitigen Rechtsmittelanträgen nach Abs 1 iVm § 92 I zu quotieren, so dass jeder Beteiligter die auf sein Rechtsmittel anteilig entfallenden Kosten zu tragen hat oder die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.
Wird ein Vergleich geschlossen, gilt zunächst einmal die im Vergleich getroffene Kostenregelung der Parteien. Fehlt eine solche, ist nicht Abs 1 anzuwenden, soweit der Vergleich hinter dem Rechtsmittelantrag zurückbleibt, sondern es ist nach § 98 oder § 91a zu entscheiden, wobei im letzteren Fall die voraussichtliche Erfolglosigkeit des Rechtsmittels zu berücksichtigen ist.
Wird ein Rechtsmittel zurückgenommen, so ist es nicht erfolglos iSd Abs 1, weil darüber nicht entschieden wird. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesem Fall nach §§ 516 III, 565.
Wird im Rechtsmittelverfahren die Klage selbst – also nicht nur das Rechtsmittel – zurückgenommen, so ist das Rechtsmittel ebenfalls nicht erfolglos iSd Abs 1, weil auch dann über das Rechtsmittel nicht mehr entschieden wird. Die Kostenentscheidung richtet sich in diesem Fall nach § 269 III 2.
Wird die Hauptsache im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, so gilt § 91a. Im Rahmen der danach zu treffenden Billigkeitsentscheidung ist allerdings die voraussichtliche Erfolglosigkeit im Rechtsmittelverfahren zu berücksichtigen.
Erledigt sich das nicht Verfahren, sondern nur das Rechtsmittel selbst, ist analog § 91a zu entscheiden. Das Gericht soll dann dem Rechtsmittelführer die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auferlegen, soweit es voraussichtlich keinen Erfolg gehabt hätte.
II. Zwingende Kostenfolge.
Rn 4
Die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels führt zwingend zu einer Kostenbelastung des Rechtsmittelführers. Das Gericht muss dem Rechtsmittelführer die Kosten auferlegen. Ihm steht kein Ermessen zu.
III. Erfasste Kosten.
Rn 5
Nach Abs 1 darf nur die über Kosten des Rechtsmittelverfahrens entschieden werden. Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanz bleibt es bei den für sie geltenden Kostenvorschriften der §§ 91 ff. Das Gericht kann allerdings vAw (§ 308 II) im Rechtsmittelverfahren die Kostenentscheidung der Vorinstanz abändern. An Anträge der Parteien ist das Gericht insoweit nicht gebunden. Voraussetzung ist allerdings ein zulässiges Rechtsmittel. Im Falle eines unzulässigen Rechtsmittels darf die vorinstanzliche Kostenentscheidung nicht abgeändert werden.