Rn 10

Auch nach Abs 2 ist ausschließlich über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden. Nur diese können abw vom Erfolg des Rechtsmittels verteilt werden. Über die idR neu zu entscheidenden Kosten der Vorinstanz ist nach §§ 91 ff zu befinden. Insoweit kommt jedoch auch § 96 in Betracht. Stellt sich aufgrund des neuen zweitinstanzlichen Vorbringens heraus, dass erstinstanzliche Angriffs- und Verteidigungsmittel, die Kosten ausgelöst haben, überflüssig waren, können diese jetzt ausgetrennt werden.

 

Beispiel:

In 1. Instanz hat sich der Beklagte auf einen Forderungserlass berufen und hierzu Zeugen benannt, die vernommen worden sind. In der 2. Instanz erhebt der Beklagte erstmals die Verjährungseinrede, die durchgreift.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beklagten nach Abs 2 aufzuerlegen. Die Kosten der 1. Instanz trägt dagegen der Kl; allerdings können jetzt die Kosten der erfolglosen Beweisaufnahme nach § 96 vorab dem Beklagten auferlegt werden.

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