I. Vergleich.
Rn 2
Es muss sich um einen Vergleich handeln. Der Begriff des Vergleichs ist definiert in § 779 BGB und setzt voraus einen Vertrag voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (§ 779 I BGB). Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 II BGB).
II. Prozessual wirksam.
Rn 3
Der Vergleich muss als Verfahrensvergleich wirksam geschlossen sein, da nur ein wirksamer Vergleich das Verfahren beendet. Ein Vergleich, der den Anforderungen der §§ 162, 160 III 3 nicht entspricht, reicht daher nicht aus, da dieser prozessual unwirksam ist und nicht zur Beendigung des Verfahrens führt. In diesen Fällen muss entweder neu protokolliert oder der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werden (s Rn 1).
Daher gilt § 98 auch nicht für einen außergerichtlich geschlossenen Vergleich, da dieser das Verfahren nicht beendet. Hier muss das Verfahren dann noch durch eine einseitige oder übereinstimmende Erledigungserklärung mit den entsprechenden Kostenfolgen abgeschlossen werden.
III. Keine Kostenregelung der Beteiligten.
Rn 4
Die Beteiligten dürfen im Vergleich selbst keine Kostenregelung hinsichtlich der Kosten des Vergleichs (S 1) und/oder der Kosten des Rechtsstreits (S 2) getroffen haben. Haben sie sich vergleichsweise auch über die Kosten geeinigt, dann ist kein Raum mehr für eine Kostenentscheidung. § 98 ist in diesem Fall erst gar nicht anwendbar. Soweit die Beteiligten sich nur über einen Teil der Kosten verglichen haben, bleibt § 98iÜ anwendbar. Es darf dann nur eine Entscheidung über die Kosten ergehen, soweit die Beteiligten sich nicht darüber verglichen haben.
IV. Anderweitige Bestimmung.
Rn 5
Haben die Beteiligten zwar die Kostenfolge unmittelbar nicht schon im Vergleich selbst geregelt, haben sie aber eine Bestimmung getroffen, wie es sich hinsichtlich der Kosten verhalten soll, dann ist das Gericht grds an die Bestimmung der Beteiligten gebunden und muss entsprechend tenorieren. Eine solche anderweitige Bestimmung liegt bereits dann schon vor, wenn die
- Parteien in der Hauptsache einen Vergleich schließen und vereinbaren, dass das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten entscheiden soll. Die Regelungen des § 98 sind jetzt nicht anwendbar. Die Beteiligten wollen nämlich gerade nicht die zwingende gesetzliche Regelung des § 98 (zur vergleichbaren Rechtslage nach § 98s. BGH NJW 07, 835; Brandbg FamRZ 08, 1202, 529; Stuttg MDR 08, 1246). Die Entscheidung muss in diesem Fall nach § 91a ergehen. Maßgeblich ist die Frage, wer ohne den Vergleichsabschluss die Kosten des Rechtsstreits zu tragen gehabt hätte, wobei unter Billigkeitsgesichtspunkten auch eine Rolle spielen kann, welche Kostenverteilung die Parteien selbst als angemessen und daher anzustreben angesehen haben (Brandbg Beschl v 5.8.13 – 11 W 37/13). Allerdings kann das Gericht dennoch die Kosten gegeneinander aufheben, wenn dies der Billigkeit entspricht.
- Parteien dem Gericht sonstige Vorgaben machen. So kann bei mehreren Streitgenossen etwa vereinbart werden, dass einer der Streitgenossen auf jeden Fall von Kosten freizustellen ist oder dass die Erstattung der Prozesskosten nur im Verhältnis bestimmter Streitgenossen zueinander stattfindet. Ein Beteiligter kann vorab bestimmte Kostenpositionen anerkennen bzw deren Übernahme erklären, es kann eine Vorgabe zu Säumnis oder sonstigen Mehrkosten gegeben werden.