I. Überblick.
Rn 6
Das Gericht entscheidet grds durch Beschl. Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht (§ 308 II).
Ist das Verfahren nur tw durch Vergleich erledigt worden, so ist im Urt oder im Kostenbeschluss eine Kostenmischentscheidung zu treffen. Soweit der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt worden ist, gilt S 2; iÜ gelten die allgemeinen Vorschriften.
II. Kosten des Vergleichs.
Rn 7
Nach S 1 sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Gericht hat diese Kostenfolge grds also auszusprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht auch eine andere Verteilung vornehmen. Zu einer anderen Verteilung ist das Gericht verpflichtet, wenn die Parteien ›ein anderes‹ vereinbart haben, insb also dann, wenn sie vereinbart haben, dass das Gericht nach billigem Ermessen entscheiden soll oder wenn sie dem Gericht anderweitige Vorgaben gemacht haben (s Rn 1). Sind die Kosten gegeneinander aufzuheben, hat jede Partei ihre eigenen Kosten selbst zu tragen; die Gerichtskosten sind zu teilen (§ 92 I). Bei mehreren Streitgenossen ist § 100 zu beachten.
Zu den Kosten des Vergleichs gehört insb die Vergleichsgebühr nach Nr 1900 GKG-KostVerz für den Abschluss eines Mehrvergleichs. Zu den Kosten des Vergleichs gehören ferner die Einigungsgebühren (Nr 1000, 1003 VV RVG) der beteiligten Anwälte. Soweit ein Vergleich mit Mehrwert geschlossen worden ist, gehören die Gebühren, die aus dem Mehrwert angefallen sind, ebenfalls zu den Kosten des Vergleichs, also nicht nur der Mehrbetrag der Einigungsgebühr (Nr 1000 VV RVG, § 15 III RVG), sondern auch die anteilige Verfahrens- (Nr 3100 VV RVG) und Terminsgebühr (Nr 3104 VV RVG). Die noch zur BRAGO vertretene Auffassung, wonach die aus dem Mehrwert anfallende Prozessgebühr (jetzt Verfahrens-›differenz‹-gebühr) zu den Kosten des Rechtsstreits zähle, weil diese vom Bestand des Vergleichs unabhängig ist, ist nach dem RVG nicht mehr vertretbar (BGH AGS 17, 529 = NJW 17, 3725 = JurBüro 17, 637).
Beispiel:
Im Termin zur mündlichen Verhandlung schließen die Parteien einen Vergleich über die eingeklagten 10.000 EUR sowie weitere nicht anhängige 5.000 EUR, über die zuvor auch verhandelt bzw erörtert worden ist.
Auf beiden Seiten sind folgende Gebühren angefallen:
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
798,20 EUR |
|
2. |
0,8-Verfahrensgebühr, Nr 3100, 3101 VV RVG (Wert: 5.000 EUR) |
267,20 EUR |
|
|
gem § 15 III RVG nicht mehr als 1,3 aus 15.000 EUR |
|
933,40 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr 3104 VV RVG (Wert: 15.000 EUR) |
|
861,60 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, Nr 1000, 1003 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
614,00 EUR |
|
4. |
1,5-Einigungsgebühr, Nr 1000 VV RVG (Wert: 5.000 EUR) |
501,00 EUR |
|
|
gem § 15 III RVG nicht mehr als 1,5 aus 15.000 EUR |
|
1.077,00 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, Nr 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
2.892,00 EUR |
|
6. |
19 % Umsatzsteuer, Nr 7008 VV RVG |
|
549,48 EUR |
|
Gesamt |
|
3.441,48 EUR |
Zu den Kosten des Rechtsstreits gehören in diesem Falle Verfahrensgebühr, Terminsgebühr und Auslagen, soweit sie aus den eingeklagten 10.000 EUR angefallen sind, also
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr 3100 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
|
798,20 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, Nr 3104 VV RVG (Wert: 10.000 EUR) |
|
736,80 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, Nr 7002 VV RVG |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.555,00 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, Nr 7008 VV RVG |
|
295,45 EUR |
|
Gesamt |
|
1.850,45 EUR |
Die übrigen Kosten (3.441,48 EUR – 1.850,45 EUR = 1.591,03 EUR) sind lediglich durch den Vergleich und den Mehrvergleich verursacht, so dass sie nur nach dem Ausspruch der Kosten des Vergleichs festsetzbar sind.
III. Kosten des Rechtsstreits.
Rn 8
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach S 2 grds ebenfalls gegeneinander aufzuheben, es sei denn
- die Parteien haben ein anders vereinbart oder
- über die Kosten ist bereits rechtskräftig erkannt.
Haben die Parteien nichts Abweichendes vereinbart, ist auch hier grds davon auszugehen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden sollen. Das Gericht kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen auch anders entscheiden. Dazu ist es verpflichtet, wenn sich aus dem Vergleich oder den Umständen ergibt, dass eine Entscheidung nach Sach- und Streitstand ergehen soll.
Strittig ist, wie mit Fällen der Kostentrennung zu verfahren ist. Nach Zimmermann (ZPO § 97 Rz 1) soll die Regelung des § 98 denen der §§ 344, 281 III 2 vorgehen. Dies erscheint nicht sachgerecht. Hat eine Partei Mehrkosten verursacht, durch Säumnis, Anrufung des unzuständigen Gerichts oder liegt ein Fall der §§ 94 ff vor, ist auch iRd § 98 die Kostentrennung zu beachten. Die Parteien haben es in der Hand, durch eine anderweitige Vereinbarung dies klarzustellen, etwa indem sie dem Gericht vorgeben, solche Kosten nicht auszutrennen. Dann ist das Gericht an die Vereinbarung der Parteien gebunden.
Beispiel:
Der Kl hatte vor dem LG München Klage eingereicht. Das LG München hatte die Sache dann an das örtlich zuständige LG Köln verwiesen. Dort vergleichen die Parteien sich.
Soweit nichts Anderweitiges vereinbart ist, sind d...