Rn 14
Voraussetzung ist, dass ein Anerkenntnisurteil nach § 307 ergangen ist. Wird nach einem Anerkenntnis der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist nicht § 99 II anwendbar, sondern § 91a II. Der Wortlaut ist insoweit missverständlich, als das Gesetz davon spricht, dass sich der Rechtsstreit durch ein Anerkenntnis erledigt haben muss. Aus § 99 II 1 ergibt sich jedoch eindeutig, dass es sich um eine Verurteilung handeln muss, nach der es im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung nach einem außergerichtlichen Anerkenntnis fehlt.
In welcher Form über die Kosten nach Anerkenntnis entschieden wird, ist grds unerheblich (zu den Mischfällen s.u. Rn 16).
Wird im Anerkenntnisurteil zugleich über die Kosten entschieden, so kann die Kostenentscheidung isoliert nach § 99 II 1 mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Wird auch das Urt in der Hauptsache mit der Berufung angefochten, erstreckt sich die Anfechtung des Urteils automatisch auch auf die Kostenentscheidung (§ 99 I), diese braucht dann nicht gesondert angefochten werden.
Legt der Beklagte gegen das Anerkenntnisurteil Berufung ein, weil er der Auffassung ist, es habe kein wirksames Anerkenntnis vorgelegen, so kann der Kl eine auf den Kostenpunkt beschränkte Anschlussberufung (§ 524) einlegen. Eine selbstständige sofortige Beschwerde ist dann nicht (mehr) gegeben. Sie wäre als Anschlussberufung zu behandeln.
Ergeht zunächst ein Teilanerkenntnisurteil und später ein Kostenschlussurteil, kann die Kostenentscheidung gesondert nach § 99 II 1 mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden (Karlsr FamRZ 97, 221; Jena OLGR 05, 1013; Celle ZInsO 03, 1048 = InVo 04, 142).
Ergeht zunächst ein Teilanerkenntnisurteil und wird verfahrensfehlerhaft nicht durch Kostenschlussurteil, sondern durch Beschl über die Kosten des Verfahrens entschieden, so ist die Kostenentscheidung ebenfalls nach § 99 II 1 mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Jena OLGR 05, 1013; München OLGR 05, 779).
Erforderlich ist ein Anerkenntnis, durch das sich die Hauptsache ganz oder tw erledigt. Das prozessuale Anerkenntnis muss uneingeschränkt und unbedingt sein. Daher reicht ein sog ›eingegrenztes‹ Anerkenntnis nicht aus, wenn also der Beklagte die Klageforderung lediglich ›nach Maßgabe‹ bestimmter Einschränkungen‹ anerkennt (LG Düsseldorf MDR 89, 825). Hier kommt der Erlass eines Anerkenntnisurteils nur dann in Betracht, wenn der Kl seinen Klageantrag dem eingeschränkten Anerkenntnis entsprechend anpasst und ein entsprechendes Anerkenntnisurteil ergeht. Anderenfalls muss das Gericht über die ›Einschränkungen‹ streitig entscheiden. Die Kostenentscheidung ist dann isoliert nicht anfechtbar, und zwar auch dann nicht, wenn sie den anerkannten Gegenstand betrifft (LG Düsseldorf MDR 89, 825). Daher ist auch § 99 II 1 nicht anwendbar, wenn der Beklagte lediglich die Klageforderung anerkennt, jedoch das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht weiterhin streitig bleibt (LG München JurBüro 91, 1696 = MDR 92, 184). Ebenso wenig ist § 99 II 1 anzuwenden, wenn das Anerkenntnis nur für den Urkundsprozess erklärt wurde und unter dem Vorbehalt der Ausführung der Rechte im Nachverfahren stand und somit nur zu einem Vorbehaltsanerkenntnisurteil führt (Naumbg OLGR 96, 155 = NJW-RR 97, 893). Gleiches gilt, wenn die Klageforderung unter Vorbehalt einer Aufrechnung anerkannt wird.