I. Überblick.
Rn 2
Nach § 99 I ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung grds unzulässig. Die Kostenentscheidung kann daher regelmäßig nur zusammen mit der Hauptsache angefochten werden.
Wird die Hauptsache mit einem Rechtsmittel angefochten, dann gilt auch im Rechtsmittelverfahren § 308 II. Das Gericht muss vAw über die Kosten entscheiden. Unabhängig davon, ob die Kostenentscheidung ausdrücklich angegriffen wird oder nicht, muss das Gericht sich mit den Kosten des Verfahrens befassen und kann die Kostenentscheidung abändern.
Voraussetzung ist ein zulässiges Rechtsmittel. Ist das Rechtsmittel nicht zulässig oder nicht statthaft, kommt auch eine Abänderung der Kostenentscheidung nicht in Betracht (BGH MDR 12, 795 = FamRZ 12, 1213 – unzulässige Rechtsbeschwerde).
Dagegen ist es unerheblich, ob das Rechtsmittel begründet ist oder nicht. Das Gericht kann also ein Rechtsmittel in der Hauptsache zurückweisen, gleichzeitig aber im Kostenpunkt die Entscheidung der Vorinstanz abändern.
Die Partei kann daher durch Anfechtung der Hauptsache stets eine Überprüfung der Kostenentscheidung erreichen. Zum Teil wird vertreten, dass ein Rechtsmittel dann unzulässig sei, wenn der Rechtsmittelführer offensichtlich keine Entscheidung der Hauptsache erreichen wolle, sondern es ihm nur um eine Abänderung der Kostenentscheidung gehe. Es liege dann eine Umgehung des § 99 I vor (HK-ZPO/Gierl § 99 Rz 10).
Als unzulässige Umgehung des § 99 I sieht es das LG Hannover (LG Hannover 25.2.09 – 6 S 51/08) an, wenn durch die erstmalige Abgabe einer einseitigen Teilerledigungserklärung in der Berufungsinstanz eine neue Prozesssituation mit dem Ziel geschaffen werden soll, dem Klagegegner die Kosten für das Verfahren in 1. Instanz aufzuerlegen, obwohl das erledigende Ereignis bereits während der 1. Instanz eingetreten ist.
II. Entscheidung in der Hauptsache.
Rn 3
Unter Entscheidung in der Hauptsache iSd § 99 I 1 ist jede Entscheidung über den Streitgegenstand zu verstehen. Auf die Form der Entscheidung (Beschl oder Urt) kommt es nicht an.
§ 99 I 1 gilt in allen Verfahren, auch in Verfahren auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile (Naumbg OLGR 05, 105). Die Vorschrift gilt auch für Nebenverfahren wie zB die Kostenfestsetzung (Kobl NJW-RR 00, 362). Möglich ist im Kostenfestsetzungsverfahren allerdings die Erinnerung gegen eine Kostenentscheidung des Rechtspflegers, die im Erinnerungsverfahren ergangen ist. Hierüber entscheidet dann der Richter.
III. Gleichzeitige Entscheidung über Hauptsache und Kosten.
Rn 4
Neben der Entscheidung der Hauptsache muss auch zugleich eine Kostenentscheidung ergangen sein. Die Entscheidung muss allerdings nicht zeitgleich ergangen sein und auch nicht in der Entscheidung selbst enthalten sein. Das betrifft zB die Fälle, in denen über die Hauptsache durch Teilurteil und über die Kosten durch Schlussurteil entschieden worden ist oder im Verfahren mehrere Teilentscheidungen ergangen sind und über die Kosten in der Schlussentscheidung befunden wird. Hierzu gehören aber auch die Fälle, in denen eine Kostenentscheidung im Wege der Berichtigung (§ 319) oder Ergänzung (§ 321) nachgeholt wird.
§ 99 I regelt dagegen nicht die Fälle, in denen nur eine Kostenentscheidung ergeht, ohne dass auch über die Hauptsache entschieden wird, wie bei der übereinstimmend erklärten Hauptsacheerledigung. Hier ergeht nach § 91a lediglich ein Kostenbeschluss, der nach § 91a II anfechtbar ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich bei einseitiger Erledigungserklärung, da hier über die Hauptsache, nämlich die Frage, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat, entschieden werden muss. Wird nach einer Klagerücknahme nur noch über die Kosten der Klagerücknahme entschieden, ist diese Entscheidung ebenfalls anfechtbar (§ 269 V).
IV. Rechtsmittel.
Rn 5
Ausgeschlossen sind nur Rechtsmittel, die auf Kosten beschränkt sind. Dazu gehören Berufung, Revision und Beschwerde.
Auch eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht statthaft, soweit sie sich gegen eine in dem Berufungsurteil enthaltene Entscheidung über die Kosten eines durch ein Anerkenntnis erledigten Teils der Hauptsache richtet (BGH MDR 10, 342 = NJW-RR 10, 640).
Auf andere Rechtsbehelfe ist § 99 I nicht anwendbar. So kann daher der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder Vollstreckungsbescheid auf die Kosten beschränkt werden. Im Mahnverfahren kann der Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf die Kosten beschränkt werden. Auch in einstweiligen Verfügungsverfahren kann ein so genannter isolierter Kostenwiderspruch erhoben werden. Dann setzt sich das weitere Verfahren nur noch hinsichtlich der Kosten fort, die damit zur Hauptsache werden.
Der Ausschluss des § 99 I betrifft auch nicht die Gehörsrüge nach § 321a. Diese ist immer möglich und kann sich auch gegen eine Kostenentscheidung richten, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung über den Kostenpunkt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt hat (Frankf NJW 05, 517 = OLGR 05, 595; LG Leipzig NZV 08, 514 [LG Leipzig 22.11.2007 - 12 S 267/07]; Bamberg AGS 15, 194 = NJW-Spezial 15, 252 [OLG Brandenburg 12.01.2015 - 10 WF 158/14]).
Ebenso kann isoliert hinsic...