Rn 9
§ 99 I ist auch im Falle eines Teilurteils zu beachten. Mehrere Fälle sind hier auseinander zu halten.
1. Teilurteil enthält Kostenentscheidung.
Rn 10
Enthält das Teilurteil eine Kostenentscheidung, so ist die Kostenentscheidung des Teilurteils nach § 99 I grds nicht anfechtbar, es sei denn, das Gesetz lässt die isolierte Anfechtung zu.
Beispiel:
Gegen den Beklagten zu 1) ergeht ein Teilanerkenntnisurteil. Gleichzeitig wird ausgesprochen, dass die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) gem § 93 dem Kl auferlegt werden. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, wird das Verfahren fortgesetzt.
Da die Kostenentscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses nach § 99 II 1 isoliert anfechtbar ist, kann der Kl die Kostenentscheidung des Teilurteils isoliert anfechten.
Ist die Kostenentscheidung als solche nicht isoliert anfechtbar, kann die Kostenentscheidung des Teilurteils nur zusammen mit dem Teilurteil angefochten werden.
Beispiel:
Die Klage wird gegen den Beklagten zu 1) durch Teilurteil abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) werden dem Kl auferlegt.
Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nicht möglich.
Die Kostenentscheidung ist auch dann nicht anfechtbar, wenn sie an sich hätte gar nicht ergehen dürfen.
Beispiel:
Durch Teilurteil wird die Klage abgewiesen; hinsichtlich der Widerklage wird das Verfahren fortgesetzt. Das Gericht erlegt die Kosten, soweit sie auf die Klage entfallen, dem Kl auf.
Eine solche Teilkostenentscheidung ist nicht zulässig. Gleichwohl ist sie unanfechtbar.
Zum Teil wurde hier früher die Auffassung vertreten, wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit könne die Kostenentscheidung isoliert angegriffen werden. Dies widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut des § 99 I, der nicht danach differenziert, aus welchem Grunde eine Kostenentscheidung unzutreffend ist. Möglich ist allerdings eine Gehörsrüge nach § 321a.
2. Teilurteil zur Hauptsache – Schlussurteil nur über die Kosten.
Rn 11
Ergeht zunächst ein Teilurteil über die Hauptsache und später ein Schlussurteil lediglich über die Kosten, so ist § 99 I ebenfalls zu beachten. Das Schlussurteil kann grds nicht isoliert angefochten werden. Ist allerdings das Teilurteil angefochten worden, dann kann auch das Schlussurteil hinsichtlich der Kosten angefochten werden, weil es sich dann nicht um eine isolierte Anfechtung handelt.
Das gilt auch dann, wenn eine Partei das Teilurteil anficht und die andere Partei die Kostenentscheidung angreifen will. Dies geschieht dann im Wege der Anschlussberufung.
Eine gesonderte Mindestbeschwer für die Anfechtung des Kostenschlussurteils ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die Berufungssumme hinsichtlich des Teilurteils gegeben ist oder insoweit die Berufung zugelassen wurde.
Ist das Teilurteil dagegen nicht angefochten worden, dann kann das Kostenschlussurteil nicht isoliert angefochten werden. Soweit die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Teilurteils noch nicht abgelaufen ist, kann gegen beide Urteile Berufung eingelegt werden. Ist die Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Teilurteils dagegen abgelaufen, kommt eine isolierte Anfechtung des Kostenschlussurteils nicht in Betracht.
Zu beachten ist, dass sich eine Anfechtung des Teilurteils nicht automatisch auch auf die Kostenentscheidung des Schlussurteils erstreckt. Insoweit muss vielmehr gesondert gegen das Schlussurteil Berufung eingelegt werden.
3. Teilurteil über einen Teil der Hauptsache und Schlussurteil über die restliche Hauptsache nebst Kosten.
Rn 12
Ergeht zunächst ein Teilurteil über einen Teil der Verfahrensgegenstände und später ein Schlussurteil über die restlichen Verfahrensgegenstände mit Kostenentscheidung über die gesamten Kosten des Verfahrens, bestehen mehrere Möglichkeiten.
Das Schlussurteil kann jetzt – sofern in der Hauptsache die erforderliche Beschwer gegeben ist oder die Berufung zugelassen worden ist –, angefochten werden. Diese Anfechtung erstreckt sich dann auch auf die Kostenentscheidung. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist dagegen nicht möglich.
Ist dagegen das Teilurteil angefochten worden, dann kann die Kostenentscheidung des Schlussurteils insoweit angefochten werden, als die Kosten den Gegenstand des Teilurteils erfassen. Das Schlussurteil muss nicht auch in der Hauptsache angefochten werden.
Ergeht zunächst ein Teilurteil und entscheidet das Gericht dann über die Kosten verfahrenswidrig durch Beschl, gilt das gleiche wie bei einer Entscheidung über die Kosten durch Schlussurteil. Auch dann, wenn die Kostenentscheidung durch Beschl ergeht, ist sie nicht selbstständig anfechtbar, sondern nur dann, wenn das Teilurteil hinsichtlich der Hauptsache angefochten worden ist (s.o. Rn 11).
4. Teilurteil über einen Teil der Hauptsache und spätere Klagerücknahme hinsichtlich des Restes.
Rn 12a
Über die Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich durch (Kostenschluss-)Urteil zu entscheiden, wenn bereits ein Teil-Anerkenntnisurteil ergangen ist und die restliche Klage später zurückgenommen wird. Statthaftes Rechtsmittel gegen eine in dieser Form getroffene Kostenentscheidung ist einzig die sofortige Beschwerde (Nürnbg NJW-RR 23, 212 [BGH 22.09.2022 - V ZB 22/21] = NJW 23, 534 [BGH 24.11.2022 - 3 StR 64/22]).