Rn 66

Dagegen hat der Gesetzgeber durch das MediationsG, in Kraft seit 26.7.12, ein neues Güterichterverfahren nach § 278 V eingeführt. Das erkennende Gericht kann den Rechtsstreit für die Güteverhandlung und weitere Termine an den Güterichter verweisen. Der Güterichter kann Vergleichsvorschläge unterbreiten (Funktion des Schlichters, nicht des Mediators), er muss kein Protokoll führen und er kann zur Streitbeilegung alle Methoden einschließlich mediativer Verfahren anwenden (§ 278 V 2). Zu Einzelheiten im Verfahren des Güterichters und seiner Rechtsstellung vgl MüKoZPO/Prütting 6. Aufl § 278 Rz 29 ff. Im Bereich des VSBG hat der Gesetzgeber den Streitmittler als bes Form des Schlichters oder Mediators geschaffen (Prütting MDR 16, 965).

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