1. Vergleichsbemühungen und Vergleich.
Rn 63
Soweit Rechtshängigkeit eines Verfahrens vorliegt, ist das Gericht verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 278 I). Dazu ist insb vom Gesetzgeber obligatorisch angeordnet, dass der mündlichen Verhandlung zum Zweck der gütlichen Streitbeilegung eine Güteverhandlung vorausgeht (§ 278 II). Soweit ein Prozessvergleich geschlossen wird, stellt er einen Vollstreckungstitel dar (§ 794 I Nr 1). Ein solcher gerichtlicher Vergleich kann außer in der mündlichen Verhandlung auch durch schriftlichen Vergleichsvorschlag geschlossen werden (§ 278 VI).
2. Selbstständiges Beweisverfahren.
Rn 64
Eine weitere Form gerichtlicher Streitbeilegung ohne Urt bietet die Möglichkeit des selbstständigen Beweisverfahrens gem §§ 485 ff. Ohne Rechtshängigkeit der Hauptsache bietet dieses Verfahren ebenfalls eine Möglichkeit, einen Prozessvergleich abzuschließen (§ 492 III).
3. Gerichtliche Mediation.
Rn 65
Im Wege von Modellversuchen wurde bis 1.8.13 in nahezu allen Bundesländern der Versuch gemacht, trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens durch Einsatz von Richtermediatoren zu einer gütlichen Streitbeilegung zu gelangen. Problematisch war dabei, dass alle Modellversuche ohne eine ausreichende gesetzliche Grundlage stattfanden (Prütting ZZP 124, 163, 165). Auch über die organisatorischen Bedenken bei § 278 hinaus war der Einsatz von Richtern als Mediatoren durchaus problematisch (Prütting ZZP 124, 163; ders Kammerforum RAK Köln 09, 99, 106 = ZAP 09, 919; ders DRiZ 09, 361). Der Gesetzgeber hat ein ›Gesetz zur Förderung der Mediation‹ v 21.7.12 (BGBl I 1577) erlassen, das in Art 1 ein eigenes MediationsG für außergerichtliche Konfliktbeilegung enthält, und das einen neuen § 278a geschaffen hat, um die Parteien auch bei Rechtshängigkeit noch zu einer (außergerichtlichen) Mediation zu bewegen (sog gerichtsnahe Mediation). Eine gerichtliche Mediation hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, er hat in § 278 V 2 aber dem Güterichter (s.u. Rn 66) Mediationsmethoden eröffnet. Daraus darf man allerdings nicht den Schluss ziehen, der Richter könne auch künftig als Mediator im Verfahren auftreten.
4. Das Verfahren vor dem Güterichter.
Rn 66
Dagegen hat der Gesetzgeber durch das MediationsG, in Kraft seit 26.7.12, ein neues Güterichterverfahren nach § 278 V eingeführt. Das erkennende Gericht kann den Rechtsstreit für die Güteverhandlung und weitere Termine an den Güterichter verweisen. Der Güterichter kann Vergleichsvorschläge unterbreiten (Funktion des Schlichters, nicht des Mediators), er muss kein Protokoll führen und er kann zur Streitbeilegung alle Methoden einschließlich mediativer Verfahren anwenden (§ 278 V 2). Zu Einzelheiten im Verfahren des Güterichters und seiner Rechtsstellung vgl MüKoZPO/Prütting 6. Aufl § 278 Rz 29 ff. Im Bereich des VSBG hat der Gesetzgeber den Streitmittler als bes Form des Schlichters oder Mediators geschaffen (Prütting MDR 16, 965).