Rn 73

Auch das Beweisrecht wird von der lex fori bestimmt. Im Zusammenhang mit den Begrenzungen der deutschen Gerichtsbarkeit kann daher eine Beweisaufnahme durch ein deutsches Gericht ebenso wie die Ladung von Zeugen und von Sachverständigen grds nur im Inland erfolgen. Zur Beweisaufnahme im Ausland vgl iE §§ 363, 364. Allerdings enthält nunmehr Art 18 der Rom I-VO Auflockerungen (PWW/Brödermann Art 18 Rom I-VO Rz 1, 9f).

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