Rn 14

Anordnung und Ausführung sind nach Maßgabe des § 358a schon vor der mündlichen Verhandlung möglich (zu deren Vorbereitung s § 273 II Nr 4, 5, III). Zur Frage des Ob der Zuziehung eines SV s § 403; schriftliche oder mündliche Erstattung des Gutachtens s § 411 Rn 5.

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