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Die (Einzel-)Zwangsvollstreckung ist ein Verfahren, das die Rechtsordnung dem Gläubiger eines gerichtlich festgestellten oder förmlich dokumentierten Anspruchs zur Verfügung stellt, um diesen ggf mit Zwangsmitteln gegen die unberechtigte Leistungsverweigerung des Schuldners durchzusetzen und auf diese Weise Befriedigung der Forderung zu erlangen. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist Ausdruck des staatlichen Gewaltmonopols (BVerfGE 61, 126, 136 = NJW 83, 559). Es untersagt bis auf wenige gesetzlich geregelte Ausnahmen die eigenmächtige Rechtsverfolgung im Wege der privaten Selbsthilfe (zur verfassungswidrigen Selbsttitulierung durch öffentlichrechtliche Kreditinstitute BVerfGE 132, 372). Hat allein der Staat die Vollstreckungsgewalt inne, ist er auch gehalten, Gläubigern ein öffentlich-rechtliches Verfahren zur Befriedigung ihrer berechtigten Forderungen zur Verfügung zu stellen. Das ergibt sich aus dem Justizgewährungsanspruch des Bürgers. Das Zwangsvollstreckungsverfahren findet im Interesse des Gläubigers statt. Der Schuldner muss dessen Einleitung und Durchführung dulden. Die Belange des Schuldners werden iRd Zwangsvollstreckungsverfahrens geschützt (§§ 765a, 811 ff, 850 ff).

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