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Als Beweismittel ist die Parteivernehmung nach allgemeinen Grundsätzen nur über (äußere oder innere) Tatsachen möglich. Ob die Handlungen oder Wahrnehmungen, die den Beweisgegenstand bilden, eigene oder fremde sind, ist dabei unerheblich, kann aber für den Beweiswert der Parteiaussage eine Rolle spielen.

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