Rn 4

Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist vom Erkenntnisverfahren organisatorisch getrennt. Zwar ist die Vollstreckung aus einem Endurteil, das einen Rechtsstreit im Erkenntnisverfahren abschließt, der Regelfall, von dem auch das Achte Buch der ZPO ausgeht (s § 704). Es ist jedoch nicht zwingend, dass der Zwangsvollstreckung ein Rechtsstreit vorausgeht (Zö/Seibel Vor § 704 Rz 13). Denn die Vollstreckung findet auch aus nichtrichterlichen Vollstreckungstiteln statt (s § 794). Gleichwohl ist die Zwangsvollstreckung ein zivilrechtliches Parteiverfahren. Mit dem zivilprozessualen Erkenntnisverfahren hat es einige Verfahrensgrundsätze gemeinsam. Sie gelten jedoch aufgrund des besonderen Charakters des Vollstreckungsverfahrens nur modifiziert. Das gilt namentlich für die Parteiherrschaft, die in der Vollstreckung eingeschränkt ist (Musielak/Voit/Lackmann Vor § 704 Rz 11). Zwar liegt das Initiativrecht für die Einleitung der Zwangsvollstreckung ebenso wie die Befugnis, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder zu beenden, beim Gläubiger. Jedoch ist der Verfahrensverlauf von dem Vollstreckungsmodus abhängig, den die ZPO für die einzelnen Vollstreckungsgegenstände vorschreibt. Über sie kann der Gläubiger ebenso wenig disponieren, wie er das zuständige Vollstreckungsorgan bestimmen oder die Tätigkeit der einzelnen Vollstreckungsorgane im Einzelnen leiten kann. Bei der Zwangsvollstreckung handelt es sich um ein Verfahren, das zwar auf Antrag durchgeführt (BGH MDR 16, 1047) und beendet, das aber solange es dauert, vAw betrieben wird. Mit dem Zivilprozess hat das Zwangsvollstreckungsverfahren gemeinsam, dass es nur dann eingeleitet wird, wenn bestimmte persönliche (Partei- und Prozessfähigkeit nach wohl hM auch des Vollstreckungsschuldners nicht nur beim rangwahrenden Erstzugriff, Prozessführungsbefugnis, Rechtsschutzbedürfnis) und sachliche Verfahrensvoraussetzungen (Antrag, Gerichtsbarkeit, Rechtsweg und zuständiges Vollstreckungsorgan) vorliegen (H. Roth JZ 87, 895 ff; Arens FS Schiedermair 76, 1 ff). Nicht um ein Vollstreckungs-, sondern um ein besonderes Erkenntnisverfahren handelt es sich beim Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nach § 1060 (Naumbg NJOZ 10, 2127, 2128).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?