Rn 5

Für das Vollstreckungsverfahren der ZPO sind verschiedene Eigenschaften kennzeichnend, die allesamt einem dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers dienenden, effektiven Ablauf dienen (Stürner ZZP 99, 291). Das Vollstreckungsverfahren ist dezentral ausgestaltet. Der Gläubiger soll rasch seinen Weg zum fachkundigen Vollstreckungsorgan finden, das für die bestimmte Vollstreckungsmaßnahme zuständig ist, die er durchgeführt wissen möchte. Die Vollstreckung läuft formalisiert ab, dh die Vollstreckungsorgane prüfen die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (s Rn 9), nicht aber deren Rechtmäßigkeit oder gar die Richtigkeit des Titels (BGH NJW 94, 460, 461 [BGH 18.11.1993 - IX ZR 244/92]; Klose NJ 16, 45). Nach dem Prioritätsgrundsatz wird der frühere Vollstreckungszugriff bevorzugt (§ 804 III). Allerdings muss der Gerichtsvollzieher, wenn mehrere Titel verschiedener Gläubigergruppen vorliegen, die Pfändung für alle zugleich vornehmen. Die Vollstreckungsmaßnahme ist umfassend idS, dass sie sich grds auf das gesamte Vermögen des Schuldners bezieht. Allerdings ist die Vollstreckung dem Umfang nach auf bestimmte Vermögensteile beschränkt, wenn das im Interesse des Schuldnerschutzes erforderlich ist (§§ 811, 850 ff). Für die Vollstreckung in das Vermögen einer OHG oder KG gelten §§ 124 II, 161 II HGB, s aber § 129 IV HGB. Soweit körperliche Gegenstände gepfändet werden, dürfen diese nicht verschleudert, sondern müssen effektiv verwertet werden. Dafür sorgen §§ 812, 813 bei der Mobiliarvollstreckung sowie die §§ 30d, 74a, 85 und 85a bei der Zwangsvollstreckung in Grundstücke. Einzig die Beschleunigung des Vollstreckungsverfahrens ist ein Faktor, der in der ZPO nicht sehr stark ausgebildet ist. Immerhin kommen § 720a und § 845 dem Interesse des Gläubigers an einer zügigen Vollstreckung entgegen. Der Gerichtsvollzieher ist gehalten, Verzögerungen des Vollstreckungsverfahrens zu vermeiden.

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