Rn 11

Die Anträge nach §§ 239 ff lösen grds keine zusätzlichen Gebühren und Kosten aus. Das Verfahren vor und nach Aufnahme bildet für die Gerichtskosten eine einheitliche Gebühreninstanz (§ 35 GKG); für eventuelle Zwischenurt fallen keine Gebühren an (Musielak/Voit/Stadler § 239 Rz 17; Zö/Greger § 239 Rz 19). Entsprechendes gilt grds für die Rechtsanwaltsgebühren; die Verfahrens- und Termingebühr entsteht nach Aufnahme nicht erneut (§ 15 II RVG); etwas anderes kann bei einer längeren Unterbrechung nach § 15 V 2 RVG gelten (Musielak/Voit/Stadler § 239 Rz 16; Zö/Greger § 239 Rz 19). Zur Kostenentscheidung bei einer Beschwerde vgl § 248 Rn 3.

Für die kraft Gesetzes ausgeschiedene, nicht verstorbene Partei ergeht keine Kostengrundentscheidung – anders als bei dem gewillkürten Parteiwechsel; diese ergeht erst am Ende des Verfahrens für diejenigen Parteien, zwischen denen das Verfahren zu diesem Zeitpunkt rechtshängig ist (München MDR 14, 805 [OLG München 07.04.2014 - 15 W 178/14]).

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