I. Allgemeine.
Rn 9
Jede Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist zwingend an allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen gebunden. So muss jeder Gläubiger in der Zwangsvollstreckung durch einen Titel ausgewiesen sein. Titel ist diejenige öffentliche Urkunde, in der der Vollstreckungsanspruch des Gläubigers gegen den Schuldner verbrieft ist. Vollstreckungstitel sind Endurteile nach § 704, die in § 794 I aufgeführten Titel, Arrestbefehle und Anordnungen einstweiliger Verfügungen nach §§ 928, 936 sowie vollstreckbare Anwaltsvergleiche (zu den nichtrichterlichen Titeln K. J. Müller RNotZ 10, 167). Die Vollstreckungsklausel dokumentiert dem Vollstreckungsorgan verbindlich die Vollstreckbarkeit des Titels. Sie ist ein amtlicher Vermerk, der die Vollstreckungsreife des Titels bescheinigt und auf Antrag des Gläubigers im sog Klauselverfahren erteilt wird. Es besteht eine Pflicht des Gläubigers, dem Vollstreckungsorgan vor dem Beginn der Vollstreckung eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels vorzulegen. Die dritte allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung ist die Zustellung des Titels (§§ 166 ff, 750). Sie soll den Schuldner über die bevorstehende Vollstreckungsmaßnahme informieren und ihm die Möglichkeit geben, die geschuldete Leistung doch noch freiwillig zu erbringen, um die Zwangsvollstreckung abzuwenden (Musielak/Voit/Lackmann Vor § 704 Rz 24).
II. Besondere.
Rn 10
Neben den allgemeinen Vollstreckungserfordernissen (Titel, Klausel, Zustellung) müssen bei bestimmten besonders ausgestalteten Vollstreckungsmaßnahmen zusätzlich besondere Voraussetzungen gegeben sein. So darf die Vollstreckung, wenn sie vom Eintritt eines Kalendertages oder einer Sicherheitsleistung abhängig ist, nicht vor dessen Ablauf (§ 751 I) oder dem Nachweis der Sicherheitsleistung durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde beginnen (§ 751 II). Bei Vollstreckungsmaßnahmen, die von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängen, sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der §§ 756, 765 zu beachten. Die Zug um Zug zu bewirkende Leistung muss in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten oder die zugrunde liegende Schuld erfüllt worden sein.
III. Vollstreckungshindernisse.
Rn 11
Die Zwangsvollstreckung ist nicht oder nicht mehr zulässig und daher einzustellen, wenn der Vollstreckung ein Hindernis entgegensteht. Solche Vollstreckungshindernisse formulieren §§ 775, 778. Eine Amtspflicht des Vollstreckungsorgans, das Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses nach diesen Vorschriften zu prüfen, gibt es nicht. Das hängt mit dem formalisierten Charakter des Vollstreckungsverfahrens zusammen (s Rn 5). Das vollstreckende Organ muss das Vollstreckungshindernis allerdings zur Kenntnis nehmen, wenn sich ein Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens darauf beruft oder das Vollstreckungsorgan sonst dienstlich davon erfährt. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners begründet nach § 89 I InsO ein Vollstreckungshindernis (s Rn 3). Im Unterschied zu den Vollstreckungshindernissen aus §§ 775, 778 ist das Vollstreckungsverbot aus § 89 I InsO vom Vollstreckungsorgan vAw zu beachten (Zö/Seibel Vor § 704 Rz 38).