I. Beginn.
Rn 12
Die Dauer des Vollstreckungsverfahrens muss va festgelegt werden, um den Zeitraum zu bestimmen, in dem Rechtsbehelfe gegen die Zwangsvollstreckung statthaft sind. Denn ein Rechtsschutzinteresse besteht nur, wenn die Zwangsvollstreckung begonnen hat. Auch sind Beginn und/oder Ende der Zwangsvollstreckung in vielen Vorschriften von Bedeutung, so etwa in §§ 707, 719, 720a, 732, 750, 756, 764, 766, 767, 771, 779, 781, 793, 798, 798a, 805, 820 und 890. Das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen allein bedeutet noch nicht den Beginn der Zwangsvollstreckung. Das Vollstreckungsverfahren nimmt vielmehr erst seinen Anfang mit der ersten Vollstreckungshandlung, die das Vollstreckungsorgan vornimmt. Wird der Gerichtsvollzieher tätig, ist das der Zeitpunkt, in dem er nach § 758 I gegen die Person des Schuldners oder dessen Eigentum vorgeht, um die Pfändung zu ermöglichen (BGH NJW-RR 04, 1220, 1221 [BGH 27.11.2003 - IX ZR 310/00]). Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 900 wird mit der Bestimmung des Termins eingeleitet. Die Zwangsvollstreckung wird vom Vollstreckungsgericht mit dem Erlass des Pfändungsbeschlusses (§ 829), des Zwangsmittels (§ 888), der nachträglichen Androhung (§§ 866, 867) oder der Anordnung der Zwangsversteigerung initiiert (§ 15 ZVG). Bei der Vollstreckung nach § 890 beginnt das Prozessgericht des ersten Rechtszugs mit der Vollstreckung, sobald die Androhung nach § 890 II existent ist. Das Grundbuchamt leitet die Vollstreckung mit der Unterzeichnung der Eintragungsverfügung nach § 130 GBO ein. Wann der Schuldner von der Vollstreckungsmaßnahme Kenntnis erlangt, ist für den Beginn der Zwangsvollstreckung dagegen nicht entscheidend.
II. Ende.
Rn 13
Dass die Zwangsvollstreckung nicht länger andauern darf, als bis sie ihren Zweck erfüllt hat (s Rn 1), ist ein Gebot der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Wieser 61 ff). Beendet ist die Vollstreckung insgesamt, wenn der Gläubiger hinsichtlich des Vollstreckungsanspruchs und der Vollstreckungskosten nach § 788 Befriedigung erlangt hat. Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen enden, wenn sie vollständig abgeschlossen sind (Beispiele: Aufhebung der Sicherheitsleistung, Freigabe durch den Gläubiger). Es ist nicht notwendig, dass sie zur Befriedigung des Gläubigers geführt haben. So kommt zum Beispiel die Räumungsvollstreckung mit der Einweisung des Gläubigers in den Besitz an den Räumen durch Aushändigung der Schlüssel zu ihrem Ende (BGH NZM 05, 193, 194 [BGH 21.12.2004 - IXa ZB 324/03]).