Rn 19

Gegen Abreden, die Gläubiger und Schuldner treffen, um den Vollstreckungszugriff zu begrenzen, bestehen keine rechtlichen Bedenken (Hergenröder DGVZ 13, 145). Sie wirken ausschließlich inter partes, sind formfrei möglich und haben einen ausschließlich vollstreckungsrechtlichen Inhalt. So können Gläubiger und Schuldner verabreden, dass aus einem Vollstreckungstitel überhaupt nicht, nur tw (BGH NJW 91, 2295), nur innerhalb einer Frist, nach dem Eintritt einer Bedingung oder nur in einer bestimmten Art und Weise vollstreckt wird (Zö/Seibel Vor § 704 Rz 25: nicht im Wege der Rechtspfändung oder nur in bestimmte Vermögensmassen wie ein Geschäftsvermögen oder den Nachlass). Hält sich der Gläubiger nicht an die vollstreckungsbeschränkende Abmachung, hat der Schuldner die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, wenn sie allein den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch betrifft. Sonst kann er entweder nach § 767 (BGH NJW 91, 2295 [BGH 02.04.1991 - VI ZR 241/90]; Karlsr NJW-RR 99, 941; Köln NJW-RR 95, 576), mit der Erinnerung nach § 766 oder der Beschwerde nach § 793 vorgehen, weil die Vollstreckungsvereinbarung stets auch die Art und Weise der Zwangsvollstreckung berührt (Frankf OLGZ 81, 112; Philipp Rpfleger 10, 456, 464).

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