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An der Zwangsvollstreckung sind Gläubiger, Schuldner und uU auch dritte Personen beteiligt sowie in jedem Fall das zuständige Vollstreckungsorgan. Welches das ist, hängt von der Art der Zwangsvollstreckung ab, die durchgeführt wird. Die Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans ist eine ausschließliche (§ 802). Das primäre Vollstreckungsorgan ist der Gerichtsvollzieher, der die Zwangsvollstreckung durchführt, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 I). Zuständig ist er va für die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (§§ 803 ff), für die Herausgabevollstreckung (§§ 883 ff) sowie für das Verfahren zur Abgabe von eidesstattlichen Versicherungen (§§ 899 ff). Das Vollstreckungsgericht, idR dasjenige Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 II), ist das zuständige Organ für folgende Zwangsvollstreckungen: die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff), in das unbewegliche Vermögen (§§ 864 ff, 869, ZVG) sowie die eidesstattliche Versicherung nach Bürgerlichem Recht (§ 889). Das Prozessgericht des ersten Rechtszugs ist das zuständige Vollstreckungsorgan, wenn es um die Erwirkung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen geht (§§ 887 ff). Das

Grundbuchamt fungiert schließlich als das vierte Vollstreckungsorgan der ZPO. Ihm ist die Eintragung von Zwangshypotheken nach § 867 I übertragen.

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