Rn 20

Vereinbarungen, die den Vollstreckungszugriff erweitern, sind im Gegensatz zu vollstreckungsbeschränkenden (s Rn 19) idR nicht zulässig. Das hängt mit der mangelnden Dispositionsbefugnis der Parteien über Voraussetzungen und Grenzen des staatlichen Vollstreckungsverfahrens zusammen. So können Gläubiger und Schuldner nicht verabreden, dass ohne Titel, Klausel und/oder Zustellung vollstreckt werden darf oder die Schuldnerschutzbestimmungen der §§ 765a, 811, 850 ff nicht gelten sollen. Auch ist es nicht zulässig, parteiautonom den Austausch von Vollstreckungsarten zu beschließen. Auf vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe kann der Schuldner grds zwar ebenso verzichten wie auf solche des Erkenntnisverfahrens. Allerdings muss in diesem Fall stets geprüft werden, ob das Verbot vollstreckungserweiternder Vereinbarungen dadurch umgangen werden soll, dass Bindungen entstehen, die durch eine Vollstreckungsvereinbarung nicht begründet werden könnten. Das gilt auch für die Abrede, in einem Rechtsbehelfsverfahren auf die Geltendmachung bestimmter Verteidigungsmittel zu verzichten (St/J/Münzberg Vor § 704 Rz 102).

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