Rn 8
Soweit nach § 829 IV 1 Formulare eingeführt sind, muss der Antragsteller sie verwenden, § 829 IV 2 (BGH NJW 16, 81 Tz 11). Nach § 2 S 1 Nr 2 ZVFV ist das Formular nach Anlage 2 in zwei Antragsalternativen verpflichtend zu verwenden. Der Formularzwang besteht für den Regelfall eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sowie für den isolierten Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses. Bei der Anordnung eines Arrests nach § 930 I 3 (Stöber/Rellermeyer Rz B.33) oder einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a ist allein die Pfändung zu beantragen.
Rn 9
Für einen isolierten Überweisungsantrag besteht nach der neuen Regelung in § 2 S 2 ZVFV keine Formularverpflichtung. Wegen des knappen Antrags bei einer bereits gepfändeten Forderung wäre die Verwendung eines umfassenden Formulars kontraproduktiv. Die wesentlichen Angaben zu den Verfahrensbeteiligten, zur Art und Höhe der beanspruchten Forderung und zur Art des gepfändeten Anspruchs liegen regelmäßig bereits durch den formularmäßigen Pfändungsantrag vor. Selbst wenn kein formularmäßiger Pfändungsantrag gestellt wurde, weil er nach der Rspr oder der neuen Rechtslage nicht erforderlich ist, besteht kein Formularzwang für den Überweisungsbeschluss. Wegen des insgesamt niedrigeren Anforderungsprofils bei einem reinen Überweisungsbeschluss wäre eine teleologische Extension des Formularzwangs auch nicht zu rechtfertigen.
Rn 10
Das Formular ist bei der Vollstreckung wegen einer Geldforderung in Forderungen und andere Vermögensrechte vorgesehen. Erfasst werden die Pfändungen nach den §§ 829–833a, 846 sowie die Überweisungen gem den §§ 835–839. Auch die Kontopfändung einschl der eines Pfändungsschutzkontos unterliegt den Formularanforderungen. Auch hier ist ein Blankettbeschluss zulässig (BGH NJW 12, 79 [BGH 10.11.2011 - VII ZB 64/10] Rz 8). Während für die privilegierte Pfändung von Unterhaltsforderungen ein eigenes Formular erstellt ist (Rn 12), fehlt ein solches bei der Pfändung von Forderungen nach § 850f II. Obwohl ihnen das Formular nur ansatzweise Rechnung trägt, entbindet dies nicht vom Formulargebot (vgl Fechter Rpfleger 13, 9, 11). Ist eine Forderung gepfändet und soll nachträglich in den Vorrechtsbereich nach § 850f II vollstreckt werden, besteht für diesen isolierten Ergänzungsantrag kein Formularzwang. Unzureichende Eintragungsfelder sind durch Anlagen zu ergänzen.
Rn 11
Kein Formularzwang ist für die Vorpfändung nach § 845 angeordnet, bei der Drittschuldner und Schuldner benachrichtigt werden. Anträge und Erklärungen des Schuldners ggü dem Kreditinstitut bzw dem Vollstreckungsgericht unterliegen nicht den Formularerfordernissen.