Rn 23

Der noch nicht Gezeugte kann als Nacherbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden (§§ 2101 I, 2106 II, 2162, 2178). Möglich ist auch ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§ 331 II). Die denkbaren Rechte eines noch nicht Gezeugten werden durch einen Pfleger wahrgenommen (§ 1913). Von Bedeutung für den noch nicht Gezeugten ist weiterhin das EmbryonenschutzG, das seit 1.1.91 in Kraft ist. Über die gesetzliche Regelung hinaus wird auch hier im Wege der Analogie ein weitergehender Rechtserwerb für möglich gehalten. So hat die Rspr die Eintragung einer Hypothek zu Gunsten eines noch nicht Gezeugten für zulässig erachtet (RGZ 61, 355; RGZ 65, 277). Auch einen Schadensersatzanspruch aus § 823 I hat die Rspr für möglich gehalten, soweit vor Zeugung des Kindes die Mutter geschädigt wurde und dieser Schaden sich auf den später gezeugten Nasciturus und das lebend geborene Kind erstreckt (BGHZ 8, 243).

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