Rn 21

Aus den vorgenannten Regelungen und Analogien wird heute weithin gefolgert, der Nasciturus sei im Privatrecht bereits partiell rechtsfähig (Teilrechtsfähigkeit). Darin liegt ein Missverständnis des Begriffs der Rechtsfähigkeit, die Rechtssubjekten nur als volle Rechtsfähigkeit zustehen kann (s.o. Rn 8). Dies wird praktisch daran deutlich, dass jeder Rechtserwerb des Nasciturus unter der aufschiebenden Bedingung entsteht, dass später ein lebend geborenes Kind existiert. Im Falle einer Totgeburt kommt es nicht zum Rechtserwerb. Schon dies zeigt, dass der Nasciturus zwar gesetzlich geschützt wird, dadurch aber noch nicht zum (teilrechtsfähigen) Subjekt im Privatrecht wird. Er ist daher nicht staatsangehörigkeitsfähig (OVG Bautzen NJW 09, 2839).

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