Rn 11

Von der Rechtsfähigkeit sind bestimmte andere Handlungsfähigkeiten im materiellen Recht und Beteiligtenfähigkeiten im Prozessrecht zu unterscheiden. So nennt das G die Fähigkeit, durch eigenes rechtlich relevantes Verhalten rechtsgeschäftliche Rechte und Pflichten zu begründen, die Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff). IGgs dazu bedeutet die Deliktsfähigkeit, dass ein bestimmtes Verhalten dem Menschen im Rahmen gesetzlicher Haftungstatbestände zugerechnet wird (§ 827 f).

 

Rn 12

Korrespondierend zur Rechtsfähigkeit nennt das G die Fähigkeit einer Person, Subjekt eines Prozesses zu sein, die Parteifähigkeit. § 50 I ZPO erklärt diejenigen für parteifähig, die rechtsfähig sind. Entgegen dieser Regelung müssen allerdings Rechtsfähigkeit und Parteifähigkeit nicht identisch sein. So werden vom Gesetz oHG und KG für parteifähig erklärt (§§ 124, 161 II HGB), obgleich sie nicht die Rechtsfähigkeit von Personen besitzen. Im Gegensatz zur Parteifähigkeit nennt der Gesetzgeber die der Geschäftsfähigkeit korrespondierende prozessuale Handlungsfähigkeit die Prozessfähigkeit (vgl §§ 51, 52, jetzt auch § 53 ZPO, da die nF jetzt auch von der Prozessfähigkeit unter rechtlicher Betreuung spricht, nicht mehr von Prozessunfähigkeit).

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