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Inhalt der Norm ist allein die Legaldefinition des Begriffs der Nutzungen, der den Oberbegriff für die Sach- und Rechtsfrüchte (s. § 99) sowie die Gebrauchsvorteile darstellt. Von Bedeutung ist der Begriff für die auf Herausgabe von Nutzungen gerichteten Vorschriften (§§ 346 f, 818 I, 987 ff, 2020 ff). Weiterhin verwendet das Gesetz den Terminus der Nutzungen zB in den §§ 256, 292, 302, 379, 446, 503, 584b, 745, 820, 1030, 1039, 1213 f, 1283, 1698, 2111, 2133, 2184, 2379 f BGB sowie in §§ 13, 16, 33 WEG, §§ 4, 9, 863 ZPO.

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