Gesetzestext

 

1Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, bis er wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen befriedigt wird. 2Das Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu, wenn er die Sache durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

§ 1000, welcher in seinen Rechtsfolgen praktisch identisch mit denen des § 273 II ist, erfährt seine Notwendigkeit neben dem § 273 II aufgrund der Tatsache, dass Verwendungsersatzanspruch iSd § 273 II nur unter den Voraussetzungen des § 1001 fällig wird, somit also erst nach Rückgabe, was jedoch widersinnig wäre. Das Zurückbehaltungsrecht nach § 1000 ist nach § 1003 als Befriedigungsrecht ausgestaltet. Die unterschiedlichen Interessen können im Prozess nur durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung befriedigt werden: Der Eigentümer erhält die Sache, der Besitzer die Verwendungen. Darin besteht auch der wesentliche Unterschied hinsichtlich des Rechtes zum Besitz iSd § 986 (§ 986 Rn 6). Etwas anderes gilt nach 2 für den Fall, dass sich der Besitzer unerlaubt die Sache etwa durch einen Diebstahl beschafft hat. Das insoweit nicht gegebene Zurückbehaltungsrecht ist die Fortführung des Sanktionsgedankens bei deliktisch begründetem Besitz und der daraus resultierenden mangelnden Schutzwürdigkeit.

B. Praktische Handhabung.

 

Rn 2

Aufgrund der lex generalis des Zurückbehaltungsrechts gem § 273 und der daraus folgenden Anwendung des § 1000 kann § 273 III verwendet werden: Ein Eigentümer wird deshalb dem Zurückbehaltungsrecht des Besitzers sofort eine Sicherheit gem §§ 232 ff – unter Ausschluss von Bürgen, § 273 III 2 – entgegensetzen und insoweit Zug um Zug die Herausgabe der Sache verlangen. Dann kann die Feststellung des evtl gegebenen Verwendungsersatzanspruches ohne die Gefahr für die Sache selbst erfolgen. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich nach dem voraussichtlich berechtigten Anspruch des Besitzers. Dieses Zurückbehaltungsrecht kann ebenso in der Situation des § 999 auch für Verwendungsersatzansprüche des Vorbesitzers durch den Besitzer geltend gemacht werden. Durch das Zurückbehaltungsrecht entsteht ein Absonderungsrecht nach § 51 Nr 2 InsO, wonach wiederum ein Recht zur Befriedigung gem § 173 InsO iVm § 1003 bei beweglichen Sachen entsteht. Zur Regelungsverfügung bei Nichträumung der Pachtsache (s Ddorf Urt v 20.9.05 – 10 U 18/05). Durch gesetzliche Verweisung findet dies auch analoge Anwendung auf der Finderlohnanspruch. Die hL begründet zudem eine analoge Anwendung gegenüber einem Grundbuchberichtigungsanspruch.

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