Gesetzestext

 

(1) Gibt der Besitzer die Sache dem Eigentümer heraus, so erlischt der Anspruch auf den Ersatz der Verwendungen mit dem Ablauf eines Monats, bei einem Grundstück mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt.

(2) Auf diese Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210, 211 entsprechende Anwendung.

A. Regelungsinhalt.

 

Rn 1

Wie § 1001 dient auch § 1002 der schnellen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtsfrieden: Wenn der Besitzer die Sache freiwillig ohne Vorbehalt (vgl §§ 1002 I iVm 1001 3) oder in Folge eines (auch nur vorläufig vollstreckbaren) Herausgabeurteils (RGZ 109, 104, 107) an den Eigentümer (oder dessen Besitzmittler) herausgegeben hat, so bestehen nur sehr kurze Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Verwendungsersatzansprüchen: 1 Monat bei Mobilien, 6 Monate bei Immobilien, beginnend ab dem Zeitpunkt der Herausgabe (§§ 187 I, 188 II u III) und als rechtsvernichtende Ausschlussfrist vAw zu beachten, so dass es auf eine entspr Einrede des Eigentümers nicht ankommt. Folge des Versäumens dieser Fristen für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung bzw Einholung der Genehmigung des Eigentümers nach § 1001 1 durch den Besitzer ist, dass jeglicher Verwendungsersatzanspruch erlischt. Gerichtliche Geltendmachung umfasst das Mahn- bzw Klageverfahren sowie – nach dem hier anzuwendenden Katalog des § 204 – die Aufrechnung im Prozess bzw die Anmeldung einer entspr Ersatzforderung in einem Insolvenzverfahren als die Ausschlussfrist beseitigende Maßnahmen. Ein Regulativ zu Gunsten des Besitzers findet sich auch in II durch den Verweis auf die entspr Anwendung der Hemmung bei höherer Gewalt nach § 206 bzw der Ablaufhemmung gem §§ 210, 211.

B. Praxisvorgaben.

 

Rn 2

Im Hinblick auf die Bedeutung des Herausgabezeitpunktes ist dieser vom Eigentümer nachweisbar festzuhalten (zB Tag, Uhrzeit, Übergabeprotokoll, Zeugen) und im Prozessfall darzulegen und zu beweisen. Beruft sich der Beklagte auf eine gerichtliche Geltendmachung bzw eine Genehmigung vor Ablauf der Ausschlussfrist, so trägt er dafür die Darlegungs- und Beweislast. Soweit die Fristen des § 1002 nicht greifen, gelten die §§ 195, 199 (s.a. BGH, NJW 2016, 495 [BGH 02.10.2015 - V ZR 221/14]).

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