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Wenn und solange der Eigentümer bzw Rechtsgutinhaber zur Duldung verpflichtet ist, entfällt die Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung. Dadurch besteht weder ein Beseitigungs- noch ein Unterlassungsanspruch. Damit rückt die Prüfung der Voraussetzungen des II in der Praxis an die Spitze der Untersuchung. Duldungspflichten – oft verbunden mit Entschädigungsregelungen – finden sich insb in § 906 (Immissionen), § 912 (Überbau) (BGH MDR 19, 90 [BGH 12.10.2018 - V ZR 81/18]), § 917 (Notwegerecht), § 228 (Notstand), § 904 (Gefahrenabwehr), § 1027 (Abwehrrechte des Grunddienstbarkeitsberechtigten), § 986 (Recht zum Besitz in analoger Anwendung), § 14 BImSchG (genehmigte Anlage) sowie § 193 StPO (Interessenwahrung), § 11 WHG, § 32 II PBefG und § 57 TKG (Telekommunikation). Bei der Beurteilung von Duldungspflichten sind wertende Momente einzubeziehen, insb auch die Ausstrahlungswirkungen des Diskriminierungsverbotes gem Art 3 III 2 GG (Köln NJW 98, 763 Lärm von Behinderten). Zu den Schranken eines Sondernutzungsrechts: Frankf IBR 06, 1174. Ebenso Duldungspflicht bei von Art 5 I 1 GG gedeckter Meinungsäußerung, wenn Grenze zur Schmähkritik nicht überschritten ist (›Gen-Milch‹ BGH NJW 08, 2110 [BGH 11.03.2008 - VI ZR 7/07]). Es sind mithin die Wertungen im Einzelfall zu beachten.

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