Rn 2

I 1 stellt zunächst durch Umschreibung (›in anderer Weise‹) eine – wichtige – Ergänzung des § 985 dar, der nur die Fälle der Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes regelt: Wird auf das Eigentum in anderer Weise nachteilig eingewirkt, so kann vom Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangt werden. I 2 erweitert dies für in der Zukunft zu befürchtende (›zu besorgende‹) Beeinträchtigungen durch die Möglichkeit einer Unterlassungsklage (ausf: Lettl JuS 05, 871 [BVerfG 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04]).

Die Abwehrmaßnahmen nach § 1004 werden – ebenso wie § 985 bei Vorliegen eines Besitzrechts nach § 986 – durch II dahingehend eingeschränkt, dass sie ausgeschlossen sind, sofern der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Darüber hinaus ergänzt § 1004 I auch die Regelungen des § 823 I und II: Während Schadensersatzansprüche zwingend Verschulden (§§ 276, 278) voraussetzen, genügt hinsichtlich des Beseitigungsanspruchs allein schon die Rechtswidrigkeit, wie durch einen Umkehrschluss aus II ersichtlich wird. Eine ausdrückliche Anwendbarkeit wird § 1004 für die Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten zugeschrieben, § 1027. Über Verweisungen ist die Norm insb auch zu berücksichtigen iRd §§ 1065, 1090 II, 1227 sowie der §§ 8 PachtkreditG, 11 I 1 ErbbauVO und 34 II WEG.

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